Leitsatz:
Das Guthaben ist auch dann nach erteilter Abrechnung fällig und unverzüglich auszuzahlen, wenn die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB noch nicht verstrichen ist.
AG Wedding, Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 24.3.05 – 9 C 630/04 –
Mitgeteilt von RA Cornelius Krakau
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Denn die Beklagten haben zur Klageerhebung selbst Anlass gegeben, indem sie die Zahlung der von ihnen mit der Betriebskostenabrechnung selbst ausgewiesenen Forderung nicht veranlasst haben. Auch wenn ihnen eine Bankverbindung nicht bekannt war, hätten sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit nach einer Bankverbindung erkundigen können beziehungsweise spätestens mit der Meldung des Prozessbevollmächtigten der Kläger bei ihnen den Betrag an diese zahlen können. Auf dessen Schreiben vom 19. Oktober 2004 haben sie vielmehr in keiner Weise reagiert.
Es trifft nicht zu, dass die Beklagten erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist mit einer Klageerhebung der Kläger rechnen mussten. Der ausgewiesene Betrag war vielmehr sofort zur Zahlung fällig. Daran ändert nichts, dass ohne die Abrechnung die Fälligkeit noch nicht gegeben gewesen wäre. Gerade aus dem Treuhandverhältnis hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen ergibt sich, dass feststehende Guthaben des Mieters auch auszuzahlen sind. …“
24.02.2013