1. Der Antrag, wonach die Miethöhe ab einem bestimmten Datum einen bezifferten Betrag „nicht übersteigt“, ist eine negative Feststellungsklage. Bei deren Erfolg ist es nicht geboten, die gerichtliche Feststellung deshalb zeitlich zu begrenzen, weil künftig für die Miethöhe maßgebliche Parameter (neue Mietspiegel, kommende Mietstaffeln etc.) zur Zeit des Urteils noch nicht bekannt sind. Das Urteil stellt (nur) die Rechtslage zu dem Zeitpunkt fest, bis zu dem die Parteien Tatsachen vortragen konnten. Dann (noch) nicht eingetretene bzw. nicht bekannte Umstände können später ungeachtet des Feststellungsurteils geltend gemacht werden; wegen dieser Grenze der Rechtskraft bedarf das Feststellungsurteil keiner zeitlichen Einschränkung im Tenor.
2. Ist die (teilweise) Unwirksamkeit einer vereinbarten Mietstaffel gerichtlich festgestellt, so hat dies auf die rechtliche Existenz der nach dem Vertrag später folgenden Staffeln keinen unmittelbaren Einfluss. Insbesondere bildet die unwirksame Staffel keine unverzichtbare Grundlage für die später vorgesehenen; aus § 557 a Abs. 4 BGB folgt stattdessen, dass jede Staffel im Vertrag lediglich „ausgewiesen“ sein muss, um Gegenstand einer jeweils selbstständigen Überprüfung sein zu können.
LG Berlin II vom 8.5.2024 – 66 S 300/22 –,
mitgeteilt von der ZK 66 des LG Berlin
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob die Feststellung einer bestimmten Miethöhe zeitlich beschränkt werden muss, weil das Gericht zur Zeit der Entscheidung die künftigen Parameter für eine zulässige Miethöhe (neue Mietspiegel, kommende Mietstaffeln etc.) (noch) nicht kennt.
Die 66. Zivilkammer verneint diese Frage und erläutert den Charakter und die Reichweite der Wirkungen eines entsprechenden Feststellungsurteils. Bei Urteilserlass unbekannte (später eintretende) Änderungen (und entsprechende Einwände) werden durch das Urteil nicht „abgeschnitten“. Eine zeitliche Grenze für die Feststellung (oder gar eine teilweise Zurückweisung der zeitlich nicht beschränkten Feststellungsklage) sind deshalb nicht geboten.
Ein zweiter Punkt des Urteils betrifft § 557 a Abs. 4 BGB und die Frage, ob die Feststellung der Unwirksamkeit einer vertraglichen Mietstaffel die später nachfolgenden Staffeln „in Mitleidenschaft zieht“. Auch diese Frage verneint die Kammer.
Urteilstext
Gründe:
I.
Die Kläger haben erstinstanzlich die Rückzahlung überzahlter Mieten für die von ihnen angemietete Wohnung L. Straße in 10999 Berlin geltend gemacht; im Umfang der vom Amtsgericht gegen die Beklagte titulierten Gesamtforderung in Höhe von 16.936,52 € für den Zeitraum vom Juli 2019 bis einschließlich Juni 2022 ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.
Für den Zeitraum seit Juli 2022 haben die Kläger weitergehend die Feststellung begehrt, dass die Vereinbarung über die monatliche Miete unwirksam ist, soweit sie einen Betrag von 534,22 € übersteigt. Insoweit hat das Amtsgericht die Klage unter Hinweis auf § 557a Abs. 4 BGB abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die §§ 556d ff. BGB seien auf jede Mietstaffel anzuwenden, weshalb es jeweils der Anknüpfung an die ortsübliche Vergleichsmiete bedürfe. Eine in die Zukunft gerichtete Feststellung scheide deshalb aus, weil für die insoweit maßgeblichen künftigen Mietspiegel unbekannt sei, wann sie ggf. veröffentlicht, ab wann sie gelten und welche Miethöhen sie rechtfertigen würden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Eine Ergänzung ist lediglich dahingehend geboten, dass die in § 4.1 des Mietvertrages zwischen den Parteien vereinbarte Staffelmiete erstmals mit Wirkung ab 01.01.2017 und letztmalig mit Wirkung ab 01.01.2026 die Erhöhung der jeweils für das gesamte folgende Kalenderjahr gültigen Nettokaltmiete um den (stets gleichen) Erhöhungsbetrag von 30,31 € vorsieht. In dem hier zu betrachtenden Zeitraum sind die so errechneten Zahlbeträge im Mietvertrag für 2022 mit 1.047,86 €, für 2023 mit 1.078,17 €, für 2024 mit 1.108,48 € beziffert.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger den Feststellungsantrag weiter. Sie vertreten unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 30.03.2022 (VIII ZR 279/21) die Auffassung, dass die Staffelmietvereinbarung infolge des schon vom Amtsgericht festgestellten Verstoßes gegen die §§ 556d ff. BGB insgesamt unwirksam sei. Der BGH verweise für den Normzweck des § 557a Abs. 4 BGB allein auf die Verhinderung der Umgehung der Mietpreisbremse, weshalb § 557a Abs. 4 BGB dahingehend aufzufassen sei, dass eine einmal festgestellte gesetzwidrige Staffel die dahinter stehende Staffelmietvereinbarung insgesamt (einschließlich der noch folgenden Staffeln) unwirksam mache.
Die Kläger beantragen,
unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten mit Mietvertrag vom 14.12.2015 über die Wohnung in der L. Straße , 10999 Berlin, getroffene Vereinbarung der monatlichen Nettokaltmiete ab Juli 2022 unwirksam ist, soweit sie einen Betrag von 534,22 € übersteigt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die zulässig eingelegte Berufung der Kläger hat überwiegend auch in der Sache Erfolg; nur zu einem kleineren Teil ist sie unbegründet. Der im Berufungsverfahren von den Klägern weiter verfolgten Feststellung stehen die vom Amtsgericht angenommenen Hindernisse nicht entgegen; insbesondere scheitert die Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nicht an dem Umstand, dass die genaue Miethöhe für in der Zukunft liegende Zeiträume nicht sicher feststellbar ist.
Zu Unrecht gehen die Kläger allerdings davon aus, es existiere in dem fortlaufenden Wohnraummietverhältnis insgesamt keine Staffelmietvereinbarung mehr, seit das Amtsgericht die Teilunwirksamkeit der Staffeln für die im Rahmen der Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung behandelten Zeiträume ausgesprochen habe. Stattdessen führt § 557a Abs. 4 BGB (nur) zu der Konsequenz, dass die Überprüfung jeder Mietstaffel sich im unmittelbaren Ergebnis allein auf die konkret untersuchte Staffel erstreckt. Nachfolgende Staffeln bleiben also jedenfalls insoweit rechtlich existent, als sie ggf. im Rahmen der erneuten Anwendung der §§ 556d ff. BGB nach dem zeitlichen Inkrafttreten einer neuen Staffel eigenständig auf ihre Wirkungen zu überprüfen sind.
Im hier geführten Verfahren folgt daraus, dass die von den Klägern in Anwendung des Mietspiegels 2021 (Stichtag 01.09.2020) als höchstzulässig bezifferte Miete (nur) bis einschließlich Dezember 2022 rechnerisch zutrifft. Die Überprüfung der seit Januar 2023 geltenden Mietstaffel führt auf der Grundlage des Mietspiegels 2023 (Stichtag 01.09.2022) zu einem erhöhten zulässigen Mietzins, sodass der Feststellungsantrag der Kläger insoweit anteilig unbegründet ist.
Im Einzelnen:
1.
Die Kläger können die Feststellung der zwischen den Parteien streitigen zulässigen Miete in dem fortgesetzten Wohnraummietverhältnis auch für die Zeit nach Juni 2022 beanspruchen. Soweit das Amtsgericht sich an der beantragten Feststellung gehindert sieht, weil die genaue Höhe der Miete wegen unvorhersehbarer Wirkungen und Inhalte künftiger Mietspiegel ungewiss und deshalb nicht feststellbar sei, beruht dies auf einem Missverständnis. Die von den Klägern begehrte Feststellung ist keine solche, die einen genau bezifferten Betrag als höchstzulässige Miete für künftige Zeiträume rechtskräftig festschreibt. Sie ist deshalb von der ausreichend sicheren Ermittlung der genauen Miethöhe für in der Zukunft liegende Zeiträume nicht abhängig.
a) Die Kläger halten die von ihnen errechnete Miethöhe (monatlich 534,22 €) für die dauerhaft nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässige Miete (netto/kalt). Sie leiten daraus die spiegelbildlich begehrte Feststellung ab, dass ein höherer Betrag ihrerseits nicht geschuldet (ein nach dem Mietvertrag überschießender Betrag also insoweit unwirksam) sei. Gegenstand der Feststellung ist bei diesem Begehren also nicht die Frage, für welchen Monat oder in welchem Zeitraum die Kläger der Beklagten welchen genauen Mietzins (positiv) schulden. Es geht stattdessen (nur) um die Feststellung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der Vermieterin (negativ) kein Anspruch auf einen höheren Mietzins, als den von den Klägern ermittelten, zusteht. Innerhalb des unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses (Wohnraummiete) verfolgen die Kläger damit ein negatives Feststellungsbegehren.
b) Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem einer negativen Feststellungsklage stattgegeben wird, erfasst für den verneinten Anspruch alle möglichen Entstehungsgründe, die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen waren. Dies gilt unabhängig davon, ob in den Gründen der negativen Feststellungsentscheidung eine (eingehende) Befassung mit jedem der Entstehungstatbestände erfolgt, ob also jeder einzelne Tatbestand explizit geprüft und verneint worden ist (OLG Köln, Urteil vom 25.09.2000, 16 U 47/99, juris, Rn. 43; BGH vom 24.01.1995, AZ. VI ZR 354/93; juris Rz. 11 bis 13). In welchem Maße auch Folgen aus solchen Tatsachen an einer Rechtskraftwirkung teilhaben, die zur Zeit des Feststellungsurteils bereits vorlagen, ohne aber im Feststellungsprozess vorgetragen worden zu sein, kann im Einzelfall genauer Prüfung bedürfen (vgl. zu den begrenzten Wirkungen einer positiv erfolgten Feststellung BGH, Urteil vom 24.01.1995, VI ZR 354/93; juris Rz. 12). Im hier geführten Verfahren stehen aber solche Tatsachen nicht im Raum.
Es gilt dann die allgemein bestehende zeitliche Grenze einer möglichen materiellen Rechtskraft, wie sie sich aus §§?322, 767 Abs. 2 ZPO ergibt. Das Gericht stellt (auch im Feststellungsurteil) die Rechtslage für den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Parteien noch Tatsachen vortragen konnten, was entsprechend § 296 a ZPO grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung verweist. Als zeitliche Grenze der Rechtskraft führt diese Regel zu der Konsequenz, dass in einem später nachfolgenden Verfahren alle Tatsachen Berücksichtigung finden können, die zur Zeit des letzten Parteivorbringens in vorangegangenen Feststellungsverfahren noch nicht eingetreten waren (vgl. Saenger ZPO (10. Aufl. 2023), Rz. 27, 30 zu § 322 ZPO, BeckOK-ZPO/Gruber ZPO § 322 Rn. 31, 33 (jeweils m.w.N.; beck-online)).
Zu solchen (noch nicht eingetretenen) Tatsachen zählen auch die vom Amtsgericht als Hinderungsgründe für die beantragte Feststellung betrachteten „Ungewissheiten“.
Insbesondere gilt dies für das zeitliche Inkrafttreten zukünftig vorgesehener Mietstaffeln sowie (davon abhängig) für eine dann zu gegebener Zeit stattfindende neuerliche Überprüfung solcher Staffeln anhand der §§ 556d ff. BGB (wie sie § 557a Abs. 4 BGB eröffnet). Ein zur Zeit der späteren Überprüfung in der Vergangenheit liegendes Feststellungsurteil sperrt auch nicht die Heranziehung der dann bekannten Mietspiegel. Soweit das Gericht sich entschließt, die zur Zeit der späteren Entscheidung bekannten Mietspiegel für die Aufgabe der Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 287 ZPO heranzuziehen, ist es daran (und an neuen betragsmäßigen Ergebnissen der Prüfung) durch die frühere Feststellung nicht gehindert.
Probleme der Rechtskraft löst die von den Klägern verfolgte negative Feststellungsklage nicht aus, soweit Abweichungen von dem heute festzustellenden Betrag aus Tatsachen herzuleiten sind, die heute noch nicht vorliegen. Wenn also im hier geführten Verfahren der negative Feststellungsantrag Erfolg hat, werden für die Zukunft nur die Aspekte „rechtskräftig geklärt“, die bei der letzten Tatsachenverhandlung vor der Feststellungsentscheidung schon berücksichtigt werden konnten (vgl. BGH vom 24.01.1995, AZ. VI ZR 354/93; juris Rz. 11 bis 13). Die vorstehend angeführten späteren Ereignisse (betreffend in der Zukunft in Kraft tretende Mietstaffeln, tatsächliche Grundlagen gerichtlicher Schätzung etc.) können zu gegebener Zeit in Folgeprozessen ohne den Einwand vermeintlich „rechtskräftiger gegenteiliger Feststellung“ geltend gemacht werden.
c) Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage aus diesem Grund zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Die beantragte Feststellung ist über den Juni 2022 hinaus zulässig und möglich.
Allerdings sind im hier geführten Berufungsverfahren (als Tatsacheninstanz) nunmehr alle inzwischen bekannten Tatsachen (im Rahmen von § 287 ZPO also auch alle bekannten Mietspiegel) seitens der Kammer zu berücksichtigen. Die konkret jeweils zulässige Höchstmiete kann und muss für jede mit dem 1. Januar eines Kalenderjahres zeitlich gültige Staffel neu beurteilt werden (§ 557a Abs. 4 BGB). Grundlage dafür ist der zu dem jeweiligen Jahresanfang maßgebliche Berliner Mietspiegel, der seinerseits anhand des in ihm ausgewiesenen Stichtags zu wählen ist.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die streitgegenständliche Wohnung in das Mietspiegelfeld G1 des Berliner Mietspiegels einzuordnen ist, und dass nach dem Ergebnis der Spanneneinordnung ein Zuschlag von +20 % der Oberspannendifferenz kalkulatorisch gerechtfertigt ist.
Im Zeitraum ab Juli 2022 ist der Mietspiegel 2021 heranzuziehen (Stichtag 01.09.2020). Danach ist der von den Klägern bezifferte Betrag (534,22 €) als höchstzulässige Miete gerechtfertigt; auf die Ausführung des Amtsgerichts (zur Berechnung des rechtskräftig zuerkannten Rückzahlungsanspruchs; Urteil Seite 4) kann verwiesen werden.
Die seit dem 01.01.2023 zeitlich geltende Mietstaffel gibt Anlass für eine neue Überprüfung; Maßstab für diese ist der in diesem Zeitraum maßgebliche Mietspiegel 2023 (Stichtag 01.09.2022). Die kalkulatorisch unveränderten Parameter führen zu einem Mittelwert von 6,75 €/m². Bei einem Zuschlag von 0,782 €/m² (+ 20 %) ergibt sich ein Wert von 7,532 €/m², mithin bei 68 m² die ortsübliche Vergleichsmiete von 512,18 €. Die höchstzulässige Miete nach § 556 d Abs. 1 BGB beträgt mit 110 % dann 563,40 €.
Mit dieser Obergrenze ist die von den Klägern begehrte Feststellung begründet; für darunter liegende Werte ist das Feststellungsbegehren unbegründet, weshalb es insoweit teilweise bei der Abweisung der Feststellungsklage bleibt. Eine zeitliche Begrenzung für die Feststellung der ab Januar 2023 zulässigen Miete ist aus den genannten Gründen nicht geboten.
2.
Ohne Erfolg versuchen die Kläger, einen weitergehenden (vollständigen) Erfolg ihres Feststellungsbegehrens aus der Rechtsansicht abzuleiten, die Unwirksamkeit einer Staffel beseitige die gesamte Staffelmietvereinbarung, weil allen nachfolgenden Staffeln die zwingend erforderliche Grundlage fehle, auf der jede spätere Staffel aufbaue. Die dafür von den Klägern vorgetragenen Erwägungen überzeugen die Kammer nicht.
a) Nach dem Wortlaut des § 557a Abs. 4 S. 1 BGB sind die §§ 556d bis 556g BGB auf jede Mietstaffel anzuwenden. Schon der Wortlaut der Norm legt es nach Ansicht der Kammer nahe, dass die schlichte Existenz einer (der Überprüfung anhand der Mietpreisbremse zugänglichen) Mietstaffel im Gesetz für „jede Mietstaffel“ vorausgesetzt ist, und zwar ohne dass es dafür auf das Ergebnis der Überprüfung einer vorherigen Staffel ankommen soll. Würde stattdessen jeder begründete Einwand gegen eine zeitlich frühere Mietstaffel sogleich die rechtliche Existenz aller folgenden Staffeln grundlegend beseitigen, könnten eben nicht alle Mietstaffeln an den Vorschriften der Mietpreisbremse überprüft werden, sondern nur solche, die zeitlich vor einer erstmals zu beanstandenden Staffel lägen. Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber für eine derartige Regelung (wenn er sie hätte schaffen wollen) eine treffendere Formulierung gefunden hätte.
b) § 557a BGB soll gewährleisten, dass nicht nur die erste vereinbarte Miethöhe die durch § 556d Abs. 1 BGB bestimmte Grenze wahrt, sondern dass auch zugleich vereinbarte Staffeln die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10?% übersteigen (vgl. BT-Drs. 18/3121, 34f.). Die Regelung hat der Gesetzgeber als erforderlich betrachtet, um zugunsten der Mieter zu verhindern, dass die Mietenbegrenzung faktisch durch Staffelmietvereinbarungen umgangen wird. In solchen Staffeln vorgesehene „jeweils neue“ Mietpreise (mit womöglich großen Preissprüngen) würden ja rechtlich im bereits laufenden Mietverhältnis (und nicht bei dessen erstmaliger Begründung) eintreten (vgl. BT-Drs. 18/3121, 16, 34). Zur Lösung dieses Problems sollen auch die im laufenden Mietverhältnis zeitlich in Kraft tretenden (aber von vornherein vereinbarten) Staffeln wie eine am Anfang des Mietverhältnisses vereinbarte Miete behandelt werden. Sie sollen also einer Überprüfung anhand der Mietpreisbremse unterliegen, dies allerdings nach den jeweils zur Zeit der Geltung einer neuen Staffel maßgeblichen Parametern. Genau dieser Anforderung entspricht auch die vorstehend von der Kammer vorgenommene Anwendung der Mietpreisbremse auf die Mietstaffeln im Zeitraum 2022 bis 2024.
Es erscheint fernliegend, dass dem Gesetzgeber daran gelegen gewesen sein könnte, eine Staffelmietvereinbarung insgesamt und endgültig unwirksam werden zu lassen, sobald eine einzige Staffel gegen die Mietpreisbremse verstößt. Denn § 557a Abs. 4 S. 2 BGB stellt ausdrücklich auf die „Berechnung“ der Miete ab und bestimmt, dass für die „Berechnung“ der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird (vgl. BGH Urteil vom 30.03.2022, VIII ZR 279/21, juris Rn. 58).
Soweit die Kläger diese Entscheidung des BGH als einen Hinweis auf die Richtigkeit ihrer eigenen Rechtsansicht anführen, erschließt sich der Kammer diese Deutung nicht. Zwar überzeugt es, dass der Gesetzgeber das Rügeerfordernis nicht dahingehend überdehnen wollte, dass im Falle vereinbarter Mietstaffeln Einwände aus der Mietpreisbremse immer nur auf Grundlage einer stetig vom Mieter zu wiederholenden neuen Rüge möglich sein sollten. Die einmal erhobene Rüge behält stattdessen auch nach Ansicht des BGH ihre grundlegende Wirkung in dem dann fortgesetzten Mietverhältnis. Entscheidend soll es um die inhaltliche Prüfung der Folgen der Mietpreisbremse gehen, nicht immer wieder neu um formale Voraussetzungen, die eine inhaltliche Betrachtung überhaupt erst möglich machen.
Diese Erwägung hält die Kammer auch umgekehrt mit Blick auf vereinbarte Mietstaffeln für überzeugend. Die nach dem Wortlaut des Mietvertrages vereinbarten Parameter (auch darin vorgesehene Mietstaffeln) sollen jeweils der inhaltlichen Überprüfung nach den Vorschriften der Mietpreisbremse offenstehen. Diesem Regulierungsbedürfnis ist dadurch genügt, dass jede neue Staffelmiete auf ihre Vereinbarkeit mit der Mietpreisbremse überprüft werden kann. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, soll eine Mietstaffel (ggf. auch: jede Mietstaffel) auf die höchstzulässige Miete reduziert werden. Ein Übermaß, wie es vorläge, wenn bereits die formelle Existenz weiterer Mietstaffeln beseitigt würde, ist für die gesetzlichen Anliegen nicht erforderlich und nicht dienlich. Dem Gesetzgeber haben differenzierte und ausbalancierte Ergebnisse vorgeschwebt, die aber durch das gänzliche Außerkrafttreten der gesamten Staffelmietvereinbarung grundlos verhindert würden.
Wenn die Kläger darauf hinweisen, dass diese Sichtweise einen Streit der Vertragsparteien im Kontext jeder einzelnen Mietstaffel heraufbeschwöre, mag dies zwar grundsätzlich zutreffen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Besonderheit von Staffelmietvereinbarungen (und von § 557a Abs. 4 BGB), sondern um das im Dauerschuldverhältnis hinzunehmende Risiko wiederholten Klärungsbedarfs, wie es bei jeder Mieterhöhung im Raum steht.
Soweit die Kläger die Einschätzung äußern, dass bei einer grundsätzlichen Fortgeltung der Mietstaffeln dann auch die Präklusionsvorschrift des § 556g Abs. 1a S. 2 BGB bei Inkrafttreten jeder Staffel beachtet werden müsse, überzeugt auch dies die Kammer nicht. Die Pflicht zur Auskunftserteilung des Vermieters verhält sich spiegelbildlich zu dem Rügeerfordernis seitens des Mieters. Der Gesetzgeber schreibt die Erforderlichkeit einer qualifizierten Kommunikation zwischen den Parteien des Wohnraummietverhältnisses vor; die dazu von den Parteien geforderten Erklärungen gelten – wenn sie einmal abgegeben wurden – im Dauerschuldverhältnis fort.
Auch die Ansicht der Kläger, dass eine gegen die Mietpreisbremse verstoßende Staffel die formalen Anforderungen an eine wirksame Staffelmietvereinbarung nach § 557a Abs. 1 Hs. 2 BGB (nämlich die Ausweisung eines (zutreffenden) Geldbetrages) nicht erfüllen könne, überzeugt nicht. Offensichtlich kennt der Gesetzgeber den Unterschied zwischen einem „ausgewiesenen“ und einem (gemessen an geltendem Recht) „rechtsverbindlichen“ Mietzins. Dass der hier zu beurteilende Mietvertrag angesichts der oben unter I. ergänzend getroffenen Feststellungen den Anforderungen an die betragsmäßige Ausweisung der vorgesehenen Staffeln gerecht wird, ist offenkundig.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt (gemäß gesondert erfolgter Festsetzung) 16.500,36 €. Die teilweise fehlende Begründetheit des Feststellungsbegehrens repräsentiert einen Anteil von 5 %, sodass die Ausweisung einer entsprechenden Quote geboten erscheint. Dies gilt nicht für die Kosten der 1. Instanz, wo infolge des weit überwiegend erfolgreichen Zahlungsbegehrens eine rechnerisch auf die Kläger entfallende Kostenbeteiligung entsprechend § 92 Abs. 2 Nummer 1 ZPO geringfügig wäre, sodass die Kosten der 1. Instanz insgesamt von der Beklagten zu tragen sind.
4.
Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlich machen würden, liegen nicht vor. Der Entscheidung liegt insbesondere keine Rechtsfrage zugrunde, deren Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie etwa in einschlägiger Rechtsprechung grundlegend unterschiedlich beurteilt wird. Die Einschätzungen der Kammer stehen im Einklang mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung; ein Bedürfnis nach einer Überprüfung bzw. einer ausdrücklichen Beurteilung der behandelten Fragestellungen durch den Bundesgerichtshof besteht nicht.
28.11.2024