Leitsatz:
Wartungskosten für Gasaußenwandöfen fallen nicht unter die umlagefähigen Betriebskosten im Sinne der Zweiten Berechnungsverordnung (Anlage 3 zu § 27 II. BV).
AG Pankow/Weißensee vom 27.8.2012 – 102 C 179/12 –
Mitgeteilt von RAin Marion Vorpahl
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht begründet in einem Hinweisbeschluss seine Auffassung damit, dass ein Gasaußenwandheizer eben keine Etagenheizung ist, so dass die Wartungskosten nicht zu den umlagefähigen Kosten der Anlage 3 zu § 27 der II. BV gehören. Denn in Ziffer 4 d der Anlage werde ausdrücklich nur auf sogenannte Etagenheizungen Bezug genommen, so dass einzelne Brennstellen nicht hierunter fielen. Zudem würden hier die Kosten für die Beseitigung von Wasserablagerungen erwähnt, womit Anlagen gemeint seien, die Wasser als Transportmedium für die Wärmeenergie verwenden, also nicht Gasaußenwandöfen. Dieses Ergebnis werde auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber erst später seine Ansicht geändert habe und in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich die Wartung von Gasaußenwandeinzelöfen für umlagefähig erklärt habe.
Somit ist zu unterscheiden: Nimmt die mietvertragliche Betriebskostenvereinbarung Bezug auf die II. BV, ist die Umlage der Wartungskosten für Gasaußenwandöfen unzulässig, wird hingegen Bezug genommen auf die Betriebskostenverordnung, muss der Mieter die Wartungskosten für die Gasaußenwandheizer tragen.
04.01.2018