Leitsatz:
Ohne Wasser ist die Wohnnutzung nicht zumutbar. Bis zur Wiederherstellung der Wasserversorgung darf der Mieter in ein Hotel ziehen. Ein Preis von 200 Euro für das Wochenende ist in Berlin derzeit gerade noch angemessen.
AG Mitte vom 10.3.2021 – 17 C 237/20 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
An einem Samstag kam es über mehrere Stunden zu einer von Handwerkern des Vermieters verursachten Unterbrechung der Wasserversorgung in der Wohnung des Mieters. Aufgrund der Wochenendsituation musste der Mieter befürchten, dass eine Wiederherstellung der Wasserversorgung vor Montag nicht erfolgen würde. Der Mieter zog deshalb für das Wochenende in ein Hotel und machte die hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von 365,40 Euro gegenüber dem Vermieter als Schadensersatz geltend.
Das Amtsgericht stellte fest, dass der Mieter sehr wohl für eine Fremdunterbringung in einem Hotel sorgen konnte, da ein weiterer Aufenthalt in der Wohnung ohne eine Wasserversorgung nicht zumutbar gewesen sei. Aber dem Mieter stehe nur ein Anspruch auf Erstattung von Hotelkosten in angemessener Höhe zu. Die Kosten für die Unterbringung in dem von dem Mieter ausgewählten Hotel in Höhe von insgesamt 365,40 Euro seien überhöht und widersprächen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB.
Dabei spiele es insoweit keine Rolle, ob der Vermieter eine nach Ansicht des Mieters zu hohe Miete fordere oder sich die Wohnung in einem hochpreisigen Gebiet befinde. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht wäre dem Mieter durchaus zuzumuten gewesen, durch eine kurze Recherche in den gängigen Hotelportalen ein günstigeres Hotel in der näheren Umgebung zu suchen. Diese Recherche ergebe zum Beispiel derzeit für einen Wochenendaufenthalt für einen Erwachsenen im Hotel P. am A. oder im Hotel T. in der C.-Straße Preise von 158 beziehungsweise 154 Euro oder für das Hotel S. am Kanzleramt oder das R. am A. Kosten von 225 beziehungsweise 252 Euro. Die Hotels befänden sich jeweils in geringer Entfernung von der streitgegenständlichen Wohnung und böten einen angemessenen Komfort, so dass dem Mieter ein Aufenthalt dort zumutbar gewesen sei. Das Amtsgericht schätzte deshalb gemäß § 287 ZPO einen angemessenen Durchschnittspreis von 200 Euro für das Wochenende. In dieser Höhe bestehe ein Schadensersatzanspruch des Mieters.
25.02.2022