Leitsatz:
Geht dem Mieter eine Mieterhöhung wegen Modernisierung nach § 559 BGB zu und verlangt der Vermieter mit Schreiben vom selben Tag die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB unter Berücksichtigung des neu modernisierten Zustandes der Wohnung, ist die Mieterhöhung nach § 559 BGB unwirksam.
AG Mitte vom 28.6.2010 – 12 C 253/09 –
Mitgeteilt von RA Jörg Grützmacher
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht stellt auf den Wirksamkeitszeitpunkt ab. Der ist aber auch dann derselbe, wenn die Mieterhöhung nach § 558 BGB einige Tage später – aber noch während des selben Kalendermonats – dem Mieter zugeht.
03.01.2018