Leitsatz:
Der Makler hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision, wenn er dem Vermieter lediglich eine Selbstauskunft des späteren Mieters übermittelt hat.
AG Schöneberg, Urteil vom 12.12.05 – 109 a C 84/05 –
Mitgeteilt von RA Dr. Eckart Wähner
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Für den Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss im Sinne des § 652 BGB genügt nicht das Übersenden der Selbstauskunft des Beklagten an die Eigentümerin beziehungsweise deren Vertreterin. Ein Makler weist nur dann die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach, wenn er seinen Auftraggeber in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen über den Hauptvertrag einzutreten, oder ihm für den Vertragsschluss zusätzliche Informationen liefert (vgl. Palandt/Sprau, 65. Aufl., § 652 BGB, Rn 25). Das Übersenden der Selbstauskunft des Beklagten erfüllt auch nicht den Tatbestand des Vermittelns eines Vertrags im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB. Dafür ist Voraussetzung, dass der Makler bewusst und final die Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des Auftraggebers herbeigeführt oder dessen Bereitschaft zum Abschluss des Hauptvertrags fördert (vgl. BGH NJW-RR 1997, S. 884 ff.).
Diese Bedingungen sind nicht gegeben. Zwar hat der Kläger eine Erklärung der Vermieterin vorgelegt, wonach der Mietvertrag mit dem Beklagten auf Grund der Selbstauskunft geschlossen wurde. Es ist aber nicht schlüssig dargelegt, weshalb die per Fax übermittelte Selbstauskunft die Vermieterin zum Vertragsschluss bewegt haben soll. Der Beklagte hatte zu ihr bereits Kontakt aufgenommen. Bei der übermittelten Selbstauskunft handelt es sich lediglich um nicht bestätigte Angaben des Mieters, die dieser ebenso dem Vermieter selbst mitteilen kann, insbesondere wenn er sich wie vorliegend mit dem Vermieter bereits in Vertragsverhandlungen befindet. Die für einen Vermieter zur Beurteilung der Bonität regelmäßig entscheidenden Nachweise Dritter, wie Gehaltsbescheinigungen des Mieters, Erklärungen früherer Vermieter hinsichtlich etwaiger Mietschulden, waren der Selbstauskunft nicht beigefügt. Die Gehaltsbescheinigungen hatte vielmehr der Beklagte dem Vermieter übergeben. Damit sind die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch nach § 652 BGB nicht gegeben. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. …“
24.02.2013