Leitsatz:
Zum Merkmal „Gästewohnung“ im Sinne der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels.
AG Charlottenburg, Urteil vom 30.6.06 – 234 C 73/06 –
Mitgeteilt von RA Andreas Flitz
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Die Merkmalgruppe 4 (Gebäude) ist positiv einzuordnen. Denn die Klägerin stellt dem Beklagten zusätzliche Nutzräume außerhalb der Wohnung in Form einer Gästewohnung zur Verfügung. Diese Gästewohnung muss entgegen der Ansicht des Beklagten nicht innerhalb des Gebäudes liegen. Es ist zwar der Merkmalgruppe für Gebäude zugeordnet, weil das Merkmal nicht die Ausstattungsmerkmale der Wohnung und auch nicht die Lagemerkmale des Wohnumfeldes betrifft. Deshalb muss der zusätzliche Nutzraum jedoch nicht im Gebäude liegen, was sich auch aus dem weiteren Merkmal in dieser Merkmalgruppe, dem abschließbaren Fahrradabstellraum ergibt, der ausdrücklich innerhalb oder außerhalb des Gebäudes gelegen sein kann. Entscheidend für die Lage der Gästewohnung ist die Nähe zum Gebäude, wobei das Gericht in der Innenstadt grundsätzlich eine engere Nähe verlangt als im Außenbereich, da in der Innenstadt eine größere Hoteldichte vorhanden ist, die eine Alternative zur Gästewohnung darstellt. Die hier vorhandenen 136 Meter, die in lediglich wenigen Gehminuten zurückzulegen sind, können noch dem Gebäude zugerechnet werden und begründen damit das wohnwerterhöhende Merkmal dieser Merkmalgruppe. …“
24.02.2013