Leitsätze:
Auch wenn sich aus der „Mietermodernisierungsvereinbarung“ ergibt, dass die vom Mieter geschaffene Gasetagenheizung in das Eigentum des Vermieters übergegangen ist, handelt es sich weiterhin um ein Ausstattungsmerkmal, das nicht seitens des Vermieters auf seine Kosten gestellt worden ist. Es hat deshalb bei der Eingruppierung der Wohnung in den Mietspiegel unberücksichtigt zu bleiben.
Bei diesem Ergebnis bleibt es auch, wenn die vom Mieter eingebaute Gasetagenheizungsanlage später an die vom Vermieter eingebaute zentrale Kesselanlage im Haus angeschlossen worden ist, wobei sämtliche vom Mieter installierten Heizkörper und Rohrleitungen erhalten geblieben sind.
AG Mitte vom 11.9.2003 – 10 C 93/03 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
30.01.2013