Leitsatz:
Lässt sich das neu eingebaute Fenster der Speisekammer nur einen Spalt öffnen, steht der Mietminderung nicht entgegen, dass mit dieser Konstruktion den Vorgaben der Denkmalschutzbehörde entsprochen worden ist. Denn § 536 Abs. 1 BGB stellt allein auf die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit ab. Eine Mietminderung kommt daher auch dann in Betracht, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung auf einer berechtigten, vom Mieter zu duldenden Modernisierung beruht. Auf ein Verschulden des Vermieters oder öffentlich-rechtliche Vorgaben oder Beschränkungen kommt es dabei nicht an.
LG Berlin vom 27.2.2020 – 64 S 270/18 –
Mitgeteilt von RA Hans-Joachim Gellwitzki
27.07.2020