Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen eines Minderungsausschlusses nach § 536 Abs. 1 a BGB.
AG Charlottenburg vom 14.4.2016 – 219 C 248/15 –
Mitgeteilt von RA Holger Reckschmidt
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Soweit ersichtlich handelt es sich bei diesem Judikat um die erste bekannt gewordene Entscheidung zu dem am 1.5.2013 in Kraft getretenen § 536 Abs. 1 a BGB. Diese Vorschrift – eine Perle der Gesetzgebungskunst – lautet:
„Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555 b Nummer 1 dient.“
Dass die Vorschrift faktisch unanwendbar ist, zeigen die kurzen, aber prägnanten Ausführungen des Amtsgerichts, die nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben werden:
„… Die Minderung war hier auch nicht in den ersten drei Monaten nach § 536 Abs. 1a BGB ausgeschlossen. Der Beklagte [ = Vermieter] hat hier lediglich vorgetragen, dass anfänglich allgemeine Arbeiten am Dach ausgeführt worden seien, die vornehmlich energetische Maßnahmen dargestellt hätten. Der Ausschluss nach § 536 Abs. 1 a BGB gilt nur für Maßnahmen der energetischen Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 1 BGB. Hier wurde vom Beklagten bereits nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, dass und in welchem Umfang die Maßnahmen die Voraussetzungen des § 555b Nr. 1 BGB erfüllen, so dass die Anwendung des § 536 Abs. 1 a BGB bereits aus diesem Grund ausscheidet.
Aus dem Vortrag des Beklagten lässt sich außerdem entnehmen, dass es sich nicht ausschließlich um energetische Maßnahmen handelte. ln einem solchen Fall soll es nach der Gesetzesbegründung darauf ankommen, „welche Beeinträchtigungen auf die jeweiligen Maßnahmen entfallen“ (siehe auch Blank/Börstinghaus, Miete/Blank BGB § 536 Rn. 195-206, beck-online). Von Seiten des Beklagten ist jedoch keinerlei Vortrag hinsichtlich genauer Art, Umfang und Zeitraum der Maßnahmen erfolgt. Es fehlt somit an jeder geeigneten Grundlage für einen (teilweisen) Ausschluss der Minderung. Mangels hinreichender Tatsachengrundlage kam auch eine Schätzung eines möglicherweise bestehenden Anteils an energetischen Maßnahmen nicht in Betracht. …“
03.01.2018