Leitsätze:
1. Anders als eine erstmalige Verfliesung von Bad und Spritzwasserbereich der Küche ist ihr Ersatz durch neue, nunmehr großformatige Fliesen keine Maßnahme im Sinne des § 555 b Ziff. 4 oder 5 BGB. Das Kriterium der Nachhaltigkeit beziehungsweise Dauerhaftigkeit ist nicht erfüllt, denn die bereits vorhandene Wohnwertverbesserung durch Fliesen in den „Nassbereichen“ der Wohnung erfährt keine Steigerung, ihre Wirkung wird nicht dauerhafter, wenn sich die Maßnahme auf einen Austausch durch „moderne“ – hier großformatige – Fliesen beschränkt. Die Verbesserung der optischen Wirkung der neuen Fliesen und die geltend gemachte elastische Versiegelung der Dehnungsfugen der Fliesenbeläge rechtfertigen nicht die Annahme der Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ziff. 4 und 5 des § 555 b BGB. Ebenso verhält es sich mit dem behaupteten geringeren Fugenanteil; eine nennenswerte Wohnwertverbesserung infolge der behaupteten Verringerung des Aufwandes für die Reinigung der Fugen findet ersichtlich nicht statt.
2. Wird ein elektrischer Durchlauferhitzer durch einen solchen mit stufenloser Temperatureinstellung und wählbarer Leistung ersetzt, liegt kein Fall des § 555 b Ziffer 4 oder 5 BGB vor. Die gewisse Komforterhöhung durch die stufenlose Temperaturregelung erhöht weder den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig noch werden damit die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert.
3. Der Ersatz der Badewanne durch eine Dusche erhöht nicht den Gebrauchswert der Mietsache; eine Gebrauchswerterhöhung läge allenfalls vor, wenn eine Dusche zusätzlich zu einer bereits vorhandenen Badewanne eingebaut wird.
LG Berlin vom 25.9.2019 – 65 S 107/19 –
Mitgeteilt von RA Bernd Schütze
20.11.2019