Leitsätze:
1. Die erstmalige Verfliesung der Küche stellt auch dann eine duldungspflichtige Modernisierung dar, wenn es sich hierbei um braune Fliesen handelt.
2. Es verstößt gegen Treu und Glauben, dem Vermieter allein wegen formeller Mängel bei der Ankündigung die Entfernung der Fliesen aufzugeben, wenn er bei Einhaltung aller formellen Voraussetzungen umgehend erneut verfliesen könnte.
LG Berlin vom 17.11.2015 – 18 S 80/14 –
Mitgeteilt von RA Johann Heinrich Lüth
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter hatte es zugelassen, dass der Vermieter die Küche verfliest, obwohl eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung zuvor nicht zugegangen war. Nach Abschluss der Arbeiten war der Mieter über die Farbe der Fliesen entsetzt. Die Fliesen waren braun. Er verlangte deshalb vom Vermieter einen Kostenvorschuss, um diesen für ihn nicht hinnehmbaren Zustand durch Demontage der Verfliesung zurück zu bauen. Das Landgericht wies die Klage des Mieters aber insoweit ab. Denn ein Kostenvorschussanspruch aus § 536 a Abs. 2 BGB stehe dem Mieter nicht zu, da er die Verfliesung der Küchenwand als Modernisierungsmaßnahme zu dulden habe.
Bei der Verfliesung der Küchenwand handele es sich um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache. Ob eine Verbesserung der Mietsache vorliege, sei nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen; auf die Wertung des gegenwärtigen Mieters komme es dagegen nicht an. Nach diesem Maßstab stellten die Fliesen an der Küchenwand eine Modernisierung dar. Fliesen machten Schönheitsreparaturen seltener erforderlich als eine gestrichene Wand. Sie seien darüber hinaus leichter zu reinigen als eine gestrichene Wand, was in der Küche von besonderer Bedeutung sei. Entgegen der Auffassung des Mieters sei nicht davon auszugehen, dass nach der Verkehrsanschauung eine überhaupt nicht geflieste Küche als höherwertig angesehen werde als eine braun geflieste Küche. Dagegen spreche schon, dass Fliesen im Arbeitsbereich Teil des Sondermerkmals „moderne Küche“ nach dem Berliner Mietspiegel seien. Dass die Fliesen aufgrund ihrer Struktur den Schmutzeintrag gegenüber einer weiß gestrichenen Wand begünstigten, sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch eine nicht zu rechtfertigende Härte liege nicht vor. Dem Modernisierungsinteresse des Vermieters stehe auf Mieterseite nur fehlendes Einverständnis mit der Farbwahl und mit der Fliesenstruktur gegenüber, so dass das Modernisierungsinteresse überwiege.
Der Duldungspflicht stehe auch nicht entgegen, dass der Vermieter die Maßnahme nicht angekündigt habe. Zwar wäre der Vermieter hierzu verpflichtet gewesen, denn es handelte sich nicht um Instandsetzungs-, sondern um Modernisierungsmaßnahmen. Der Mieter sei aber nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehindert, die Beseitigung der Fliesen zu verlangen, denn er sei schuldrechtlich zu deren Duldung verpflichtet und müsste einem Duldungsbegehren des Vermieters entsprechen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Vermieter seinerseits pflichtwidrig handelte, indem er ohne vorherige Ankündigung die Wand verflieste. Dies würde nämlich zu dem Ergebnis führen, dass der Vermieter zunächst die Verfliesung entfernen müsste, im Anschluss aber gegen den Mieter einen Duldungstitel erwirken und die Verfliesung wieder anbringen könnte.
Auch aus §§ 280, 249 BGB ergebe sich entgegen der Auffassung des Mieters nichts anderes. Im Unterlassen der Modernisierungsankündigung liege zwar eine Pflichtverletzung. Allerdings könne diese nur zu einem Ersatzanspruch für den Schaden führen, der gerade durch das Unterlassen der Ankündigung verursacht wurde. Der Rückbau unterfalle dem nicht, denn hätte der Vermieter die Modernisierung angekündigt, wäre der Mieter zur Duldung verpflichtet gewesen.
02.01.2018