Leitsatz:
Zur Frage, wann der Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür keine Wertverbesserung, sondern eine Verschlechterung der Mietsache darstellt.
AG Köpenick, Urteil vom 19.6.2008 – 14 C 287/07 –
Mitgeteilt von RAin Cornelia Möller
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Der nachträgliche Einbau von sicheren Wohnungseingangstüren ist als Maßnahme zur Verbesserung der Sicherheit der Wohnung als Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich anerkannt. Vorliegend bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die neue Tür tatsächlich einbruchssicherer als die vorhandene Tür ist. Das bestehende Türblatt ist nämlich mit einer Stahlplatte verstärkt, wo hingegen die neue Tür lediglich aus Holzwerkstoff besteht. Damit ist die vorhandene Tür stabiler und widerstandsfähiger. Und ob die Dreipunktverriegelung den behaupteten erheblichen Sicherheitsgewinn bewirkt, ist deshalb fraglich, weil die neue Zarge nur auf die vorhandene Zarge aufgesetzt ist und somit nicht fester verankert sein kann, als die jetzige Zarge es bereits ist. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, denn die beabsichtigte Veränderung der Mietsache geht mit zahlreichen Nachteilen für den Mieter einher, so dass in der Gesamtschau keine Verbesserung der Mietsache gegeben ist.
Die Durchgangsmaße werden zu Lasten des Mieters ganz erheblich eingeschränkt. Die Breite der Türöffnung verringert sich um fünf Zentimeter und in der Höhe sogar um zehn Zentimeter – das sind 5 Prozent, die erheblich ins Gewicht fallen, denn die Tür ist jetzt schon mit 0,84 Meter recht schmal. Diese Verkleinerung der Türöffnung wirkt sich im ständigen Gebrauch der Mietsache aus, wenn man mit sperrigen oder voluminösen Gegenständen die Wohnungstür passieren möchte. Auch die beabsichtigte Selbstschließung bedeutet für die alltägliche Nutzung der Wohnung eine nachteilige Veränderung. Im Gegensatz zu dem angemieteten Zustand ist es nicht mehr möglich, die Tür anzulehnen oder weit offen stehen zu lassen. Da die Tür stets selbst ins Schloss fällt, besteht die nahe liegende Gefahr, dass sich der Mieter ausschließt. Dadurch wird die Nutzung der Mietsache nicht erleichtert, sondern erschwert. Es ist ausgesprochen lästig, stets einen Haustürschlüssel mit sich zu führen, um sicher zu gehen, dass man seine Wohnung auch wieder betreten kann. Die Wohnung ist daher nicht besser, sondern schlechter nutzbar, so dass die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt „verbesserter Brandschutz“ nicht zur Duldung dieser Veränderungen verpflichtet ist. …
02.01.2018