Leitsatz:
Zur Frage des Ersatzes der Maklerkosten und weiterer Kündigungsschäden, wenn der Mieter nach der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen kündigt und sich durch einen Makler die Anmietung eines Einfamilienhauses vermitteln lässt, der Vermieter dann aber nur einen Teil der angekündigten Arbeiten ausführt.
BGH v. 30.5.2017 – VIII ZR 199/16 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH kommt in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass Mieter keinen Schadensersatzanspruch haben, wenn sie aufgrund einer umfassenden Modernisierungsankündigung des Vermieters kündigen und ausziehen, der Vermieter danach aber nur in einem deutlich geringeren Umfang modernisiert und deshalb der Verdacht einer vorgetäuschten Modernisierungsankündigung besteht. Hier hatte der Vermieter den Austausch von Fenstern, Türen und Heizung sowie die Anbringung einer Wärmedämmung angekündigt und eine Erhöhung der bisherigen Miete von 1000 Euro um 523,79 Euro errechnet. Die Mieter machten daraufhin von ihrem Sonderkündigungsrecht nach § 555 e BGB Gebrauch, schalteten einen Makler ein und mieteten dann ein Einfamilienhaus. Nach dem Auszug der Mieter wurden nur Fenster und Türen ausgetauscht, mehr passierte nicht. Wegen schlechter Witterung, Personalengpässen et cetera sei es zu Verzögerungen gekommen, argumentierte der Vermieter. Den Schadensersatzanspruch der Mieter, unter anderem auf Erstattung der Maklerkosten, lehnte der BGH ab. Habe nach einer Modernisierungsankündigung der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, sei der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter, der schon ein neues Mietverhältnis eingegangen sei, auf eine Verzögerung der geplanten Arbeiten hinzuweisen. Es könne auch nicht von einem arglistigen Vortäuschen einer in Wahrheit nicht beabsichtigten Modernisierung gesprochen werden. Ein arglistiges Vortäuschen von Modernisierungsmaßnahmen, um einen unliebsamen Mieter loszuwerden, sei dann nicht anzunehmen, wenn ein Teil der Arbeiten ausgeführt wurde und im Übrigen der Vermieter darlege, dass witterungsbedingt und wegen eines Personalengpasses die anderen Arbeiten verzögert wurden. Ob inzwischen die Planung für diese Arbeiten aufgegeben wurde, sei unerheblich.
01.01.2018