Leitsatz:
Eine Modernisierungsankündigung zum geplanten Heizungseinbau, die weder die Lage der neuen Heizkörper noch den Verlauf der Rohre, insbesondere ob sie unter oder über Putz verlegt werden, mitteilt, hält den Anforderungen des § 555 d BGB nicht stand und löst keine Duldungspflicht nach § 555 d Abs. 1 BGB aus.
AG Pankow/Weißensee vom 18.7.2017 – 101 C 93/17 –
Mitgeteilt von RA Nikolaus Krehnke
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01.01.2018