Leitsatz:
Eine Modernisierungsankündigung zum geplanten Einbau von Isolierglasfenstern ist unwirksam, wenn sie nicht auch Angaben zur vorgesehenen Zwangsentlüftung (Fensterfalzlüfter oder ähnliches) enthält.
LG Berlin vom 10.1.2018 – 18 S 278/14 –
Mitgeteilt von RA Falko Kalisch
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Hinsichtlich der Modernisierung der Fenster vertritt der Einzelrichter die Ansicht, dass die Fensterfalzlüfter sich als wesentliches Element der beabsichtigten Modernisierung darstellen, da sie zum Schimmel- und Feuchteschutz erforderlich sind. Sie müssen daher auch in der Modernisierungsankündigung angesprochen werden. Das Lüftungskonzept muss zwar im Zeitpunkt der Ankündigung der Maßnahme noch nicht notwendig vorliegen, sodass etwa die Anzahl der einzubauenden Fensterfalzlüfter offen bleiben kann. Die Ankündigung muss aber zumindest zu erkennen geben, dass der Vermieter die Problematik erkannt hat und die neuen Fenster im erforderlichen Umfang mit Zwangsbelüftungen versehen werden; denn eine zu einem Mietmangel führende Baumaßnahme muss ein Mieter nicht dulden.
Die gegenteilige Ansicht vertritt die 63. Zivilkammer des LG Berlin (vom 19.12.2014 – 63 S 103/14).
24.04.2018