Leitsatz:
Verschiebt sich der beabsichtigte Baubeginn einer größeren Modernisierungsmaßnahme um einen längeren Zeitraum (hier: um 21 Monate), ist eine erneute, wirksame Modernisierungsankündigung erforderlich.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 7.11.2014 – 25 C 305/14 –
Mitgeteilt von RAin Andrea Klette
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Würde keine erneute Ankündigung erforderlich, wäre für den Mieter der genaue Inhalt seiner Duldung nicht mehr ersichtlich. Er hätte damit zu rechnen, dass sich die Bauarbeiten – gegebenenfalls mehrfach – auf einen für ihn nicht absehbaren Termin verschieben und er zu einem ungewissen Zeitpunkt, in einer für ihn nur begrenzt vorhersehbaren Lebenssituation, mit umfangreichen Arbeiten konfrontiert ist. Sinnvolle Vorkehrungen wie etwa die Planung der urlaubs- oder arbeitsbedingten Abwesenheiten oder die Koordinierung von gegebenenfalls notwendigen Pack- und Räumarbeiten, aber auch grundsätzliche Entscheidungen der privaten Lebensführung würden erschwert.
Dem Mieter sei auch nicht zuzumuten, die Duldung unter der Bedingung der Einhaltung der angekündigten Vornahmezeiträume zu erklären. Denn hiermit setzte er sich dem Risiko einer auf unbedingte Duldung gerichteten Klage aus.
Demgegenüber sei es dem Vermieter zuzumuten, gegebenenfalls eine erneute Ankündigung zu erklären.
01.01.2018