Leitsatz:
Aus dem Sinn und Zweck von § 555 c Abs. 1 Ziffer 3 BGB folgt, dass der Vermieter die durch die Modernisierung in der Zukunft beeinflussten Betriebskosten auch dann aufzuführen hat, wenn sich diese verringern. Denn nur wenn alle sich ändernden Kosten aufgeführt werden, ist es dem Mieter möglich, die Kostenentwicklung insgesamt abzuschätzen.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 7.11.2014 – 25 C 305/14 –
Mitgeteilt von RAin Andrea Klette
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Gemäß § 555 c Abs. 1 Ziffer 3 BGB hat die Modernisierungsankündigung Angaben zu den voraussichtlichen künftigen Betriebskosten zu enthalten. Dabei ist diese Regelung nach Ansicht des Amtsgerichts nur auf diejenigen Betriebskosten anzuwenden, die durch die konkrete Modernisierungsmaßnahme beeinflusst werden. Zwar ergebe sich dies nicht aus dem Wortlaut der Norm. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung jedoch solle es dem Mieter ermöglicht werden, die finanziellen Auswirkungen einer Duldung abzuschätzen. Demnach sei aber nur die Angabe der Kosten erforderlich, die durch die Modernisierung auch eine Änderung erfahren. Die übrigen Kosten könne der Mieter ohne weiteres seinen Abrechnungen entnehmen. Eine Aufführung in der Ankündigung wäre somit eine bloße Förmelei. Aus dem genannten Sinn und Zweck folge dann, dass der Vermieter beeinflusste Kosten auch dann aufzuführen habe, wenn sich diese verringern. Denn nur wenn alle sich ändernden Kosten aufgeführt würden, sei es dem Mieter möglich, die Kostenentwicklung insgesamt abzuschätzen.
Im vorliegenden Fall waren in der Ankündigung zwar Angaben zu den künftigen Heizkostenvorschüssen in Höhe von 100 Euro monatlich gemacht. Konkrete Angaben zur Entwicklung der betroffenen Betriebskosten fehlten jedoch. Dabei hieß es in der Ankündigung selbst ausdrücklich, dass Nebenkosten wie „Schornsteinfegermeistergebühren, Wartungsreparaturkosten etc.“ durch die Modernisierung beeinflusst würden und dass die Thermostatventile und elektronischen Heizkostenverteiler künftig gemietet würden.
Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Ankündigung dem Informationsbedürfnis der Mieter nicht gerecht werde. Welche künftigen Betriebskosten genau von der Modernisierung betroffen seien und wie hoch die Veränderungen sein würden, gehe aus der Ankündigung nicht im Ansatz hervor.
02.01.2018