Leitsatz:
Unbestimmte Zeitangaben wie „Anfang Juni 2016“ genügen den Anforderungen des § 555 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht. Auch liegt eine zu unbestimmte Terminangabe vor, wenn der Vermieter pauschal die Verschiebung der geplanten Maßnahmen „um voraussichtlich ein Jahr“ ankündigt.
AG Pankow/Weißensee vom 3.12.2015 – 102 C 141/15 –
Mitgeteilt von RA Johann Heinrich Lüth
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht verweist für seine Rechtsansicht auf Blank/Börstinghaus/Blank, Miete, 4. Aufl. 2014, § 555 c Anm. 9 und 10 und Schmidt/Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 555 c BGB, Rn. 38.
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die erneute Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen im Schreiben vom 17.03.2015 ist nicht hinreichend konkret. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 17.03.2015 unter Bezugnahme auf die frühere Ankündigung mitgeteilt, dass sich der zunächst angekündigte Termin für den voraussichtlichen Beginn der Maßnahme um voraussichtlich ein Jahr auf Anfang Juni 2016 verschiebt. Unbestimmte Zeitangaben wie „Anfang Juni 2016“ genügen den Anforderungen des § 555 c Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB jedoch nicht (Blank/Börstinghaus/Blank, Miete, 4. Aufl. 2014, § 555 c Anm. 10; Schmidt/Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 555 c BGB, Rn. 38). Denn der voraussichtliche Beginn der Modernisierungsmaßnahmen ist so genau zu bestimmen, dass der Mieter entsprechende Dispositionen wie etwa die Schaffung eines Ersatzarbeitsplatzes treffen kann. Auch liegt eine zu unbestimmte Terminangabe vor, wenn der Vermieter pauschal die Verschiebung der geplanten Maßnahmen „um voraussichtlich ein Jahr“ ankündigt. Der Mieter kann seine Planung hiernach nicht einrichten. Vielmehr handelt es sich bei einer derart langen Verzögerung um eine unzulässige unsubstantierte Schätzung (vgl. Blank/Börstinghaus/Blank, Miete, 4. Aufl. 2014, § 555c Rn. 9).
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01.01.2018