Leitsätze:
1. Führt der Vermieter in einer Modernisierung zugleich Instandsetzungsmaßnahmen durch, so hat er in der folgenden Mieterhöhungserklärung nachvollziehbar darzulegen, welche Kosten er in welcher Höhe von den angegebenen Gesamtkosten vorab als Instandsetzungskosten in Abzug gebracht hat. Gleiches gilt bei im Zuge der Modernisierung ersparten Instandsetzungskosten.
2. Eine mangelhafte Erläuterung der Mieterhöhungserklärung führt zu ihrer Nichtigkeit, da die Mängel der Erklärung nicht nachgebessert werden können.
AG Mitte vom 7.2.2012 – 14 C 16/11 –
Mitgeteilt von RA Berndt Hintzelmann
02.01.2018