Leitsatz:
Allein die Möglichkeit, dass sich auf Grund einer Schimmelpilzbildung Sporen in der Raumluft befinden, reicht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht aus. Die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB setzt eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit voraus. Dafür bedarf es der Feststellung von Schimmelsporen in der Luft, nicht allein von solchen in der Wand.
Kammergericht, Urteil vom 11.8.03 – 8 U 124/02 –
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10.03.2013