Leitsatz:
Der vom Mieter angebotene Untermietzuschlag von 25 Euro je Untermieter ist bei einer Vierzimmerwohnung und bei beabsichtigter Nutzung der Wohnung durch insgesamt vier Personen nicht unangemessen niedrig, so dass die vermieterseitige Forderung eines höheren Untermietzuschlages die (unberechtigte) Verweigerung der Untermieterlaubnis darstellt.
LG Berlin vom 8.7.2014 und vom 27.9.2014 – 63 S 152/14 –
Mitgeteilt von RAin Ursula Ensle
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach § 553 Abs.1 BGB hat der Mieter Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung entstanden ist. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung davon abhängig machen, dass der Hauptmieter einen angemessenen Untermietzuschlag zahlt, wenn ihm – dem Vermieter – die teilweise Überlassung der Wohnung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist.
Voraussetzung für das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 553 Abs. 2 BGB ist es also zunächst, dass dem Vermieter die Gebrauchsüberlassung oder die Untervermietung ohne die Vereinbarung einer erhöhten Miete unzumutbar wäre. Das ist aber nur dann der Fall, wenn dem Vermieter durch die Drittüberlassung Nachteile erwachsen, weil die Wohnung zum Beispiel in erhöhtem Maße abgenutzt wird oder höhere Betriebskosten anfallen. Nicht ausreichend ist hierfür allein die stärkere Belegung der Wohnung oder auch die Höhe des vom Mieter erzielten Untermietbetrags. Das Landgericht hat im vorliegenden Fall jedenfalls die freiwillig angebotene Zahlung von 25 Euro pro Untermieter als nicht zu gering erachtet. Keine Entscheidung hat das Landgericht darüber getroffen, ob nicht auch ein noch geringerer Betrag – oder aber gar kein Untermietzuschlag – für den Vermieter zumutbar gewesen wäre.
22.11.2016