Leitsatz:
Widerruft der Vermieter die Genehmigung zur Untervermietung berechtigterweise und setzt der Mieter dessen ungeachtet die Gebrauchsüberlassung fort, ist die Kündigung des Vermieters nur wirksam, wenn der Mieter gleichzeitig auch einem vom Vermieter nach Widerruf der Gestattung erwirkten gerichtlichen Titel auf Unterlassung der weiteren Gebrauchsüberlassung zuwider handelt.
LG Berlin vom 3.11.2022 – 67 S 190/22 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Rechtsprechung zum Erfordernis eines gerichtlichen Titels auf Unterlassung vor Ausspruch einer Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung (siehe Entscheidung vom 11.10.2022) hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts auch auf den Fall erstreckt, dass eine einmal gegebene Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter widerrufen wird.
Urteilstext
Gründe:
…
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat die Klage aus den im Ergebnis zutreffenden und die Berufungsangriffe bereits erschöpfenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die die Kammer Bezug nimmt und denen im Wesentlichen nichts mehr hinzuzufügen ist, abgewiesen.
Der Kläger kann die Räumung nicht gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB verlangen. Das Mietverhältnis besteht ungekündigt fort, da die streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet haben. Die auf eine umfassende mietvertragliche Gestattung des Vermieters gestützte – und langjährige – Gebrauchsüberlassung an Dritte berührt selbst nach dem Widerruf der Gestattung die Rechte des Vermieters nur dann in einem für eine Kündigung hinreichend erheblichen Maße, wenn er vor deren Ausspruch einen Unterlassungstitel gegen den Mieter erwirkt hat (vgl. Kammer, Urt. v. 11. Oktober 2022 – 67 S 111/22, BeckRS 2022, 28700, Tz. 26). An einem solchen aber fehlt es.
Hinweis: Das Berufungsverfahren hat sich durch Rücknahme der Berufung erledigt.
28.06.2023