Leitsatz:
Zur Berechnung der Verjährungsfrist für den Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung.
AG Schöneberg, Urteil vom 19.3.2009 – 109 C 527/08 –
Mitgeteilt von RAen Daniel Friedrichs & Axel Tolle
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Der Anspruch auf Erteilung der Abrechnung war bei Zustellung der Klage am 9. Dezember 2008 noch nicht verjährt. Die einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden war. Ein Anspruch ist dann als entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen, sobald er erstmals im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (vgl. Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 199 BGB, Rn 3 m.w.N.). Ausweislich des Mietvertrages und § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB war der Beklagte berechtigt, über die Nebenkosten für 2003 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 und über die Nebenkosten für 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 abzurechnen. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Abrechnung ist mithin erst am Folgetag nach Versäumung der Abrechnungsfrist fällig geworden. Vorliegend war daher der Anspruch auf Erteilung der Abrechnung für das Jahr 2003 mit Beginn des 1. Januar 2005 und der Anspruch auf Erteilung der Abrechnung für das Jahr 2004 mit Beginn des 1. Januar 2006 entstanden. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erteilung der Abrechnung für 2003 begann mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufen und wäre am 31. Dezember 2008 abgelaufen. Durch die noch im Jahre 2008 erfolgte Klageerhebung wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Für den Anspruch auf Erteilung der Abrechnung für das Jahr 2004 begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2006 zu laufen und ist noch nicht abgelaufen. …
31.12.2017