Leitsatz:
Wird eine Fassade des Gebäudes wärmegedämmt, dürfen die Kosten hierfür nicht auf diejenigen Mieter gemäß §§ 559 BGB ff. abgewälzt werden, deren Wohnungen nicht mit einer Zentralheizung beheizt werden und die keine räumliche Berührung mit den gedämmten Fassadenteilen haben.
LG Berlin vom 19.2.2014 – 65 S 56/12 –
Mitgeteilt von RA Johann Heinrich Lüth
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging um eine Mieterhöhung von monatlich 46,06 Euro. Der Vermieter hatte an zwei Brandwänden des Grundstücks eine Wärmedämmung vorgenommen. Die Wohnung des Mieters war mit einer Gasetagenheizung ausgestattet, lag aber nicht in einem von den Brandwänden abgeschlossenen Gebäudeteil. Deshalb führe die Baumaßnahme nach Ansicht des Landgerichts zu keiner Modernisierung der Wohnung des Mieters.
Denn die Maßnahme habe weder den Komfort erhöht noch zu einer Energieeinsparung durch geringeren Heizungsaufwand für seine Wohnung geführt. Die Wohnung des Mieters habe keine räumliche Berührung mit den gedämmten Wänden. Deren verbessertes Wärmedämmverhalten könne sich damit nicht auf die Wohnung des Mieters auswirken. Solange die Wohnung des Mieters nicht an eine Zentralheizung angeschlossen sei, partizipiere er in seiner Wohnung nicht von der Heizenergieeinsparung in den an den wärmegedämmten Fassaden liegenden Wohnungen. Eine Gesamtheizenergieeinsparung der zentralbeheizten Wohnungen wirke sich für ihn nicht aus.
03.01.2018