Unerhebliche Mängel oder solche, die sich nur optisch auswirken, berechtigen gemäß § 536 Abs. 1 BGB nicht zu einer Mietminderung. Wenn beispielsweise das Parkett dunklere und hellere Stellen aufweist, so rechtfertigt diese rein äußerliche Beeinträchtigung nicht dazu, die Miete zu mindern. Auch der leicht tropfende Wasserhahn berechtigt nicht dazu. Wenn die Miete gleichwohl … [Weiterlesen...]