Gemäß § 536 a Absatz 2 Nr. 2 BGB kann der Mieter einen Mietmangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der gemieteten Wohnung notwendig ist. Einer Fristsetzung gegenüber dem Vermieter bedarf es in Eil- und Notfällen nicht. In einem Verfahren … [Weiterlesen...]