Leitsatz:
Dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff WEG ist ein Anspruch auf Ent-gelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschlußvon Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2WoVermittG versagt; er ist nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne dieserBestimmung.
BGH vom 13.3.2003 – III ZR 299/02 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Dem gewöhnlichen Wohnungseigentumsverwalter im Sinne der §§ 20 ff. WEG ist ein Anspruch auf Maklerprovision für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermG versagt; er ist nicht „Verwalter von Wohnräumen“ im Sinne dieser Bestimmung. So hat nunmehr der BGH einen jahrzehntealten Streit entschieden. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der WEG-Verwalter zugleich auch Verwalter des vermieteten Sondereigentums, also der Eigentumswohnung, ist.
18.03.2013