Im Mietvertrag ist vereinbart worden, dass der Mieter die Kosten für sogenannte Kleinreparaturen zu tragen hat.
Dies gilt dies nur dann, wenn
- eine angemessene Begrenzung dieser Kosten pro Einzelfall vereinbart wurde,
- eine jährliche Kostengrenze die mehrfache Umlage beschränkt und
- sich die Reparatur auf Ausstattungen in der Wohnung bezieht, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie zum Beispiel Schalter, Tür- und Fenstergriffe, Armaturen und Verschlüsse.
Dies gilt für Reparaturen im Übrigen nur dann, wenn deren Rechnungsbetrag innerhalb der Kostenbegrenzung für den Einzelfall liegt. Ein Anspruch auf anteilige Kostenerstattung höherer Rechnungen besteht hingegen nicht, weil es sich dann nicht mehr um eine Kleinreparatur handelt.
mr
Lesen Sie auch zu diesem Thema:
MieterMagazin 1+2/08
Stand: 28.01.2008
07.11.2017