Mieter in Sanierungsgebieten haben oft erhebliche Lasten durch die Erneuerungsmaßnahmen zu tragen. Wird ihr Haus modernisiert, gibt es Unterstützungsleistungen.
In den festgelegten Sanierungsgebieten sollen spezielle Regelungen die Verdrängung der Bevölkerung verhindern. Im sogenannten Sozialplanverfahren werden Umfang und zeitlicher Ablauf der Sanierung und auch die finanziellen Hilfen festgelegt – zusätzlich zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, die Mieter bei jeder Modernisierung gegenüber dem Vermieter haben. Voraussetzung ist aber, dass Eigentümer, Bezirksamt und Mieter entsprechende Vereinbarungen getroffen haben. Moderiert wird dieser Abstimmungsprozess von den Mieterberatungsgesellschaften vor Ort.
Wurde im Sozialplan festgelegt, dass der Mieter die Wohnung aufgibt und in eine Ersatzwohnung zieht, werden Umzugskostenpauschalen gezahlt: von 700 Euro bei einer Einzimmerwohnung, 1000 Euro bei zwei Zimmern bis hin zu 1500 Euro ab vier Zimmern. Bei einer Zwischenumsetzung für die Dauer der Bauarbeiten mit Hin- und Rückzug werden die jeweiligen Umzugskosten anerkannt. Bei Umzügen innerhalb des Grundstücks wird die halbe Pauschale gewährt. Wer zu alt oder gebrechlich ist, um den Umzug allein zu organisieren, kann eine Haushaltshilfe beantragen. In begründeten Fällen werden anfallende Kosten für Schönheitsreparaturen in der Zwischenumsetzwohnung ersetzt. Auch doppelte Mietzahlungen im Umzugsmonat, Anschlusskosten für das Telefon sowie die Mietdifferenz zwischen der Umsetzwohnung und der zukünftigen sanierten Wohnung können übernommen werden. All diese Leistungen sind unabhängig vom Einkommen. Teilweise werden sie direkt vom Bezirksamt gezahlt, teilweise vom Vermieter, der sich das Geld von der öffentlichen Hand wieder zurückholt.
Übersteigt die Miete nach der Sanierung die Zahlungsfähigkeit des Mieters, kann das Bezirksamt eine zeitlich befristete Anpassungshilfe gewähren. Sie fängt einen Teil der Differenz zwischen der alten und der neuen Miete auf. Dieser Härteausgleich, wie er früher genannt wurde, wird maximal fünf Jahre lang gezahlt und baut sich jährlich um 20 Prozent ab. Bei Rentnerhaushalten läuft er zehn Jahre und reduziert sich um jährlich zehn Prozent.
Eine Vergünstigung erhalten einkommensschwache Mieter, die in einer mit öffentlichen Mitteln sanierten Wohnung leben. In diesen Häusern gibt es zwei Mietstufen: eine reguläre Objektmiete und eine abgesenkte für Mieter mit niedrigem Einkommen. Maßgeblich sind die Einkommensgrenzen, die bis zum 31. März 2006 für den Bezug eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) galten (hierzu unser Kasten „Einkommensnachweis zum WBS erforderlich“). „WBS-Mieten“ gibt es nicht nur in Sanierungsgebieten, sondern auch in Milieuschutzgebieten, denn auch dort wurde mit dem Förderprogramm „Soziale Stadterneuerung“ saniert. Bei der Plattenbausanierung wurden die WBS-Mieten dagegen vor einigen Jahren abgeschafft.
Birgit Leiß
Einkommensnachweis zum WBS erforderlich
Um in den Genuss der abgesenkten Fördermiete zu kommen, musste bis vor kurzem einfach ein Wohnberechtigungsschein (WBS) vorgelegt werden. Weil jedoch zum 1.April 2006 die Einkommensgrenzen für einen WBS um 40 Prozent angehoben wurden, wird nun eine gesonderte Einkommensbescheinigung verlangt. Nur wer unterhalb der vor dem 1. April 2006 geltenden Einkommensgrenzen liegt, hat Anspruch auf die WBS-Miete. Ist der vorhandene Wohnberechtigungsschein davor ausgestellt worden, muss die gesonderte Einkommensbescheinigung vorgelegt werden. Die Regelung ist umstritten und rechtlich problematisch, weil in den Förder- und Mietverträgen ausdrücklich auf den WBS Bezug genommen wird.
MieterMagazin 1+2/08
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11.09.2019