Undichte Fenster oder mangelhafte Heizungen wirken sich in der kälteren Jahreszeit oft besonders negativ auf die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung aus.
Vorausgesetzt, der Mieter hat die Mängel dem Vermieter beziehungsweise der Hausverwaltung ordnungsgemäß angezeigt, kann er die Miete angemessen mindern. Beseitigt der Vermieter die Mängel nicht, so entfällt aber der Anspruch auf Mietminderung außerhalb der kalten Jahreszeit, weil zwar die Mängel noch vorhanden sind, sich aber wegen der warmen und trockenen Witterung nicht mehr erheblich auf die Wohnqualität auswirken. Eine andauernde Mietminderung wegen defekter Heizung ist also im warmen Sommer ausgeschlossen.
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MieterMagazin 5/08
14.06.2016