Eine Mieterin rügte gegenüber ihrer Hausverwaltung das Eindringen von Zigarettenrauch aus der unter ihren Räumen gelegenen Wohnung und forderte – zunächst vergeblich – die Beseitigung des Mangels.
Die im Prozess erfolgte Beweisaufnahme bestätigte, dass der Zigarettenrauch nicht durch geöffnete Fenster oder Türen in die Wohnung eindrang. Das Amtsgericht hielt eine zehnprozentige Mietminderung für angemessen und verurteilte den Vermieter zur Mängelbeseitigung. Weder handele es sich bei dem Zigarettenrauch um eine sozial adäquate Beeinträchtigung, die der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ohne Weiteres hinnehmen müsse, noch handele es sich um eine Beeinträchtigung der Tauglichkeit, mit der ein Mieter rechnen müsse oder die bei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus üblich seien. Fazit: Dringt Rauch nicht lediglich von außen durch geöffnete Fenster und Türen ein, ist von einem baulichen Mangel auszugehen.
mac
AG Charlottenburg vom 17. März 2008 – 211 C 3/07 –
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MieterMagazin 10/08
14.06.2016