Eine Mieterin minderte ihre Miete, weil in der Erdgeschosswohnung ein Bordell mit Zugang über den Hausflur betrieben wurde. Der Vermieter akzeptierte diese Mietminderung nicht. Es sei durch das Bordell nachweislich nicht zu Belästigungen der Mieter im Hause etwa durch Freier gekommen.
Das Amtsgericht entschied, dass der Betrieb eines Bordells in einem Wohnhaus den Wohnungsmieter auch dann zu einer Mietminderung in Höhe von 10 Prozent berechtige, wenn keine konkreten bordelltypischen Störungen aufträten. Denn weil der Zugang zum Bordell über den Hausflur erfolge, bestehe grundsätzlich die Möglichkeit von Belästigungen der Mieter durch Kunden. Darüber hinaus liege eine Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Mieter vor.
mac
AG Neukölln vom 9. März 2007 – 5 C 141/06 –
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MieterMagazin 10/08
14.06.2016