Aus kleinen Bäumen werden große. Das führt mitunter über die Jahre zu immer schlechteren Lichtverhältnissen in angrenzenden Wohnräumen.
Im vom Amtsgericht Charlottenburg entschiedenen Fall war das Wohnzimmer des Mieters mit einer besonders breiten, bis zum Boden reichenden Fensterfront ausgestattet, die bei Mietbeginn einen vollen Lichteinfall ohne jegliche Behinderung zuließ. Das Amtsgericht meinte, dass der Mieter deshalb davon ausgehen konnte, der Vermieter werde den vermieteten Zustand auch während des Mietverhältnisses durch Beschneidungen des zum Zeitpunkt des Mietbeginns noch kleinen Baums erhalten.Da dies aber entgegen der Erwartung des Mieters nicht geschehen und nunmehr das Zimmer durch den Baumbestand derart stark verdunkelt ist, dass es auch tagsüber nur mit elektrischem Licht genutzt werden kann, erkannte das Gericht auf einen Mietmangel und gestattete dem Mieter eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent. Die Untätigkeit des Vermieters sei im Übrigen auch nicht durch die Berliner Baumschutz-Verordnung gerechtfertigt. Denn hiernach seien Ausnahmen vom Verbot der Beeinträchtigung der geschützten Bäume unter anderem auch zulässig bei unzumutbarer Verschattung von Wohn- und Arbeitsräumen.
mac
AG Charlottenburg vom 7. September 2006 – 211 C 70/06 –
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MieterMagazin 3/07
14.06.2016