Ein Mieter hatte wegen Rausch- und Knackgeräuschen seiner Heizung die Miete gemindert. Es kam darüber zum Prozess. Das Landgericht Berlin wollte in den Geräuschen keinen Grund zur Mietminderung erkennen. Es stellte fest, dass übliche Fließ- und Strömungsgeräusche einer Heizung als technisch unvermeidlich hinzunehmen seien.
Heizungsgeräusche berechtigten nur dann zur Minderung der Miete, wenn die Geräusche besonders intensiv seien. Für diesen Fall müsse der Mieter substantiiert die Lärmbelästigung vortragen. Dem Landgericht zufolge reicht es nicht aus, wenn der Mieter lediglich bemängelt, dass während des Betriebs ein ständiges Rauschen und beim Regeln des Ventils unregelmäßige Klopfgeräusche aufträten. Vielmehr seien konkrete Angaben zur Lautstärke und vor allem zur Dauer der Belästigung erforderlich. Ein Lärmprotokoll ist nach dieser Entscheidung also auch bei Heizungsgeräuschen notwendig.
mac
LG Berlin vom 27. Oktober 2006 – 63 S 186/06 –
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MieterMagazin 7+8/07
14.06.2016