Auch wenn Nachbarn sich gestört fühlen – jedem Mieter ist freigestellt, in seiner Wohnung zu rauchen. Wenn der Mief in das Treppenhaus zieht oder aus dem Fenster in die darüber liegende Wohnung, ist das zwar sehr unangenehm, einen Verbotsanspruch gegen den Raucher löst es aber nicht aus. Selbst mietvertragliche Rauchverbotsklauseln sind nach einschlägiger Rechtsprechung unwirksam.
Da die Nachbarn das Rauchen samt seiner unangenehmen Begleiterscheinungen nach überwiegender Meinung der einschlägigen Rechtsprechung grundsätzlich hinzunehmen haben, besteht auch nur ausnahmsweise ein Grund zur Mietminderung. Zum Beispiel dürfte bei baulichen Mängeln, wo durch undichte Decken und Ritzen erhebliche Geruchsbelästigungen aus einer darunter liegenden Gaststätte dringen, eine Mietminderung begründet sein. Leider ist die Beweislage dabei oft kompliziert. Letzte Sicherheit bringen dabei in der Regel nur Messergebnisse wissenschaftlich anerkannter Verfahren zur Raumluftmessung. Die hierfür erforderlichen Kosten muss erst einmal der Mieter aufbringen. Dringt sein Mängelbeseitigungsanspruch bei Gericht durch, können solche Gutachterkosten unter Umständen gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden.
mr
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MieterMagazin 5/06
14.06.2016