Die Mietminderung ist nach § 536 b Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Mieter einen Mangel schon bei Mietvertragsabschluss kannte.
Der Vermieter hatte deshalb folgende Klausel in den Mietvertrag aufgenommen:
„Den Mietern ist bekannt und die Vermieterin weist ausdrücklich darauf hin, dass im Stadtbezirk Mitte von Berlin zurzeit und auch künftig umfangreiche Baumaßnahmen stattfinden beziehungsweise mit Sicherheit zu erwarten sind. Die sich daraus ergebenden Wirkungen auf die Mietsache in Form von Lärm, Schmutz- und Staubbelästigungen … sind vertragsgemäß und vermindern deshalb die Miete nicht. Die Mieter mieten die Wohnung in Kenntnis dieser Umstände an.“ Trotz dieser Klausel hielt das Landgericht die Minderung wegen Baulärms auf dem Nachbargrundstück für nicht ausgeschlossen. Die Klausel sei derart weit und unkonkret gefasst, dass der Mieter daraus keine konkrete Kenntnis zu den zu erwartenden Beeinträchtigungen ableiten könne.
mac
LG Berlin, Hinweis vom 22. Dezember 2005 – 67 S 391/05 –
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MieterMagazin 6/06
14.06.2016