Befindet sich der Vermieter mit der Beseitigung eines vom Mieter ordnungsgemäß angezeigten Mangels in Verzug, weil die ihm gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, steht dem Mieter unter anderem ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB zu.
Nach einer Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofes vom 19. August 2005 kann ein Mieter wegen Mängeln in seiner Wohnung die Mietzinszahlung in Höhe des Drei- bis Fünffachen der wegen dieser Mängel angemessenen Mietminderung bis zur Beseitigung des Mangels monatlich zurückbehalten (Grundeigentum 2005, Seite 1346). Allerdings muss – im Gegensatz zur Mietminderung – der Mieter die zurückbehaltenen Beträge nachzahlen, sobald die Mängelbeseitigung erfolgt ist. Die Höhe der zurückbehaltenen Beträge darf insgesamt den Betrag, der für die begehrte Mängelbeseitigung aufzuwenden wäre, nicht überschreiten. Das Zurückbehaltungsrecht wirkt allerdings nur gegenüber dem aktuell säumigen Vermieter. Wenn dieser wechselt, weil zum Beispiel das Haus verkauft wurde, endet dem ursprünglichen Vermieter gegenüber das Zurückbehaltungsrecht, auch wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat. Der Mieter muss dann die bis zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung zurückbehaltenen Beträge an den alten Vermieter auszahlen. Dem neuen Eigentümer gegenüber kann das Zurückbehaltungsrecht nur für die Mieten ausgeübt werden, die nach dem Eigentumswechsel (Eintragung im Grundbuch) angefallen sind, entschied der Bundesgerichtshof am 19. Juni 2006 (MieterMagazin 2006, Seite 263).
mr
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MieterMagazin 10/06
14.06.2016