Weist die Wohnung nicht nur unerhebliche Mängel auf, so steht dem Mieter grundsätzlich ein Anspruch auf Mietminderung zu. Dies setzt allerdings voraus, dass die Mängel dem Vermieter unverzüglich angezeigt worden sind.
Natürlich kann die Miete nicht gemindert werden, wenn der Mieter die Mängel selbst verschuldet hat. Aber auch wenn die Wohnung in Kenntnis der Mängel vorbehaltlos angemietet wurde, fällt eine spätere Mietminderung deswegen weg. Sind die Mängel, wegen denen gemindert wird, behebbar, so sollte die Mängelbeseitigung vor ewiger Duldung Vorrang haben.
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MieterMagazin 4/05
14.06.2016