Leitsatz:
Die Anbringung eines Fliesenspiegels in der Küche darf dem Mieter nicht verwehrt werden.
AG Fürstenwalde, Urteil vom 24.1.02 – 15 C 248/01 –
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet, da die Beklagte jedenfalls zurzeit nicht verpflichtet ist, die von ihr in der Küche im Nassbereich angebrachten Fliesen zu entfernen.
Denn das Anbringen eines Fliesenspiegels in der Küche durch den Mieter gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 548 BGB a.F., den der Vermieter hinzunehmen hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein solcher Fliesenspiegel, der um die Spüle herum angebracht wird, mittlerweile zur üblichen Ausstattung einer Küche gehört und, auch im Interesse des Vermieters, hierdurch Spritzwasser von einem direkten Kontakt mit der Wandfläche abgehalten wird, so dass insoweit auch keine Feuchtigkeitsschäden entstehen können.
Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Beklagten, soweit keine andere Regelung mit der Klägerin getroffen wird, nach Beendigung des Mietverhältnisses die von ihr angebrachten Fliesen wieder zu entfernen und den früheren Zustand der Mietsache wiederherzustellen. …
Anmerkung der Redaktion:
Die in der Entscheidung zitierten Paragraphen entsprechen der bis zum 31.8.2001 geltenden Rechtslage.
16.03.2013