Leitsätze:
1. Eine konkludente Zustimmung des Mieters zur Änderung der Mietzinsstruktur kann in der bloßen Weiterzahlung des unveränderten Mietzinses nicht gesehen werden.
2. Die Hinnahme von Nebenkostenabrechnungen allein reicht ebenfalls nicht aus für eine konkludente Zustimmung zu einer Vertragsänderung. Etwas anderes gilt, wenn der Mieter Nachzahlungsbeträge entrichtet oder Guthaben entgegennimmt.
LG Berlin, Urteil vom 28.2.02 – 62 S 333/01 –
Mitgeteilt von RAin Barbara Vogt
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete aus dem Erhöhungsverlangen von 17.10.2000. Ein Mieterhöhungsverlangen, das von einer unrichtigen – zwischen den Parteien nicht vereinbarten – Mietzinsstruktur ausgeht, ist formell unwirksam (LG Berlin, Urteil vom 19.9.1991 – 62 S 331/90 – MM 1994, 245). Nach dem Mietvertrag ist zwischen den Parteien keine Nettomiete vereinbart. Auch eine Änderung der Mietstruktur ist nicht dargelegt. Die Vereinbarung vom 4.12.1998 ist unstreitig nur von einem der Mieter unterzeichnet worden. Für eine Vertragsänderung bedarf es jedoch des Zusammenwirkens aller Vertragspartner. Aus § 14 des Mietvertrages ergibt sich nicht, dass eine von einem Mieter abgegebene Erklärung für alle wirkt. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 20.6.2001 meint, der Beklagte zu 2), der die Vereinbarung unterzeichnet habe, handle widersprüchlich, ist dies irrelevant. Aus einem widersprüchlichen Verhalten eines Mieters folgt zu Lasten der anderen Mieter nichts. Die pauschale Behauptung, der Beklagte zu 1) sei mit der Änderung einverstanden gewesen, ist unsubstantiiert. Dass der Beklagte zu 3) einverstanden gewesen wäre, wird nicht einmal behauptet.
Eine konkludente Zustimmung zur Änderung der Mietzinsstruktur ist ebenfalls nicht dargelegt. Es ist Aufgabe der Klägerseite, eine solche darzulegen. Zum einen haben die Beklagten bestritten, dass die Miete in der verlangten Höhe gezahlt worden ist. Zum anderen hat sich unstreitig die Gesamthöhe der Miete nicht geändert, so dass aus der Weiterzahlung eine konkludente Zustimmung der Beklagten ohnehin nicht gefolgert werden könnte. Die Kammer hat bereits entschieden, dass der Ansicht der Zivilkammer 64 (GE 1996, 1491) nicht gefolgt werden kann (LG Berlin, Urteil vom 16.7.2001 – 62 S 71/01). Der Mieter ist nach § 535 II BGB verpflichtet, seine Miete zu zahlen, so dass in der unveränderten Zahlung allein keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung gesehen werden kann. Schließlich kann der Mieter nicht seine Mietzahlung einstellen. Darüber hinaus kann die Leistung des Mieters vom Vermieter bei unveränderter Miethöhe redlicherweise auch nicht als Zustimmung zum Vertragsänderungsangebot verstanden werden. Alles andere würde dazu führen, dem Mieter eine Erklärungspflicht aufzuerlegen, die er weder nach dem Gesetz noch nach den vertraglichen Vereinbarungen hat. Nicht ausreichend für eine konkludente Zustimmung zu einer Vertragsänderung ist auch die Hinnahme von Nebenkostenabrechnungen. Dass die Beklagten Nachzahlungsbeträge entrichtet hätten, legt die Klägerin nicht dar. Dass die Beklagten etwa einen Scheck über einen Guthabenbetrag eingelöst hätten, ist ebenfalls nicht vorgetragen. …
06.06.2018