Leitsatz:
Der Berliner Mietspiegel findet zur Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnungen in Zweifamilienhäusern keine Anwendung.
LG Berlin, Urteil vom 22.2.02 – 64 S 159/01 –
Mitgeteilt von RA Klaus D. Woisnitza
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage der Kläger auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, denn sie beruht auf einer formell unwirksamen Mieterhöhungserklärung. Im Zustimmungsverlangen vom 6.8.2000 gemäß § 2 MHG a.F. begründen die Kläger ihr Erhöhungsverlangen mit dem Vergleichsmietzins ortsüblicher Vergleichswohnungen nach dem Mietspiegel. Für die in einem Zweifamilienhaus belegene Wohnung findet jedoch der Berliner Mietspiegel keine Anwendung, da dieser entsprechend seiner erfassten und ausgewerteten Daten nur für Mehrfamilienhäuser anwendbar ist. Die Kläger hätten daher als Begründung für die ortsübliche Miete ein Sachverständigengutachten oder Vergleichsobjekte darlegen müssen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Wohnungen in Zweifamilienhäusern in der Regel teurer sind als in Mehrfamilienhäusern, da dieser Grundsatz nicht absolut ist und von den einzelnen Wohnungen abhängt. Entgegen der Ansicht der Kläger wird ihnen hierdurch auch nicht die tatsächliche Möglichkeit einer Mieterhöhung genommen, denn es verbleiben ihr jedenfalls die Begründungsmittel der Benennung von Vergleichswohnungen und des Sachverständigengutachtens. …
16.03.2013