Leitsatz:
Es ist zulässig, den Möblierungszuschlag mit 2 Prozent monatlich nach dem Zeitwert zu veranschlagen.
LG Berlin, Urteil vom 21.3.03 – 63 S 365/01 –
Mitgeteilt von RAen Christoph Müller & Ernst Warner
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Wohnung war auf Grund der mitvermieteten Möblierung nicht der Berliner Mietspiegel 2000 heranzuziehen, da er sich nicht zu möbliertem Wohnraum verhält und daher vorliegend zu keinem sachgerechten Ergebnis für die streitgegenständliche Wohnung führt.
Die Kammer folgt hinsichtlich der Feststellung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einschließlich des Möblierungszuschlags den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen B… in dessen Gutachten vom 19.12. 2002. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass zu dem von ihm ermittelten Wert der Vergleichsmiete von 13,05 DM pro Quadratmeter einschließlich der Einbauküche und des Bodenbelags wegen der übrigen Möblierung ein Zuschlag von 0,84 pro Quadratmeter vorzunehmen ist. Bei der Bewertung des Möblierungszuschlags ist dabei auf den Zeitwert der Möbel im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens abzustellen. Der vom Kläger vorgetragene Neuwert beträgt nach Abzug der vom Sachverständigen bei der Nutzwertanalyse bereits berücksichtigten Einbauküche und des Bodenbelags 2371,10 DM. Da zu Grunde zu legen ist, dass die Möbel im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens bereits rund vier Jahre alt waren, beträgt deren Zeitwert, ausgehend von einer 10-jährigen Nutzungsdauer, rund 1390,00 DM. Der Nutzungswert der Möbel ist entgegen der Berechnungsmethode des LG Mannheim (WM 1987, 362) nicht analog § 3 MHG mit 11 Prozent jährlich zu bestimmen. Danach ergäbe sich ein Möblierungszuschlag für die 33 Quadratmeter große Wohnung von nur 0,39 DM pro Quadratmeter. Die Kammer schließt sich wegen des Wesensunterschieds zu einem Modernisierungszuschlag der Rechtsprechung des Kammergerichts (GE 1980, 863) an, die von einer monatlichen Umlage von linear 2 Prozent des Zeitwerts ausgeht. Dies sind vorliegend 0,84 DM pro Quadratmeter. Auf Grund der Vereinbarung eines gleichbleibenden Mietzinses führt dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass der Mietzins periodisch absinkt. Vorliegend war lediglich die Stichtagsmiete zu ermitteln, ohne dass damit eine Aussage über die künftige Mietentwicklung verbunden wäre. …
06.07.2019