Leitsatz:
Für ein Bad im Sinne des Berliner Mietspiegel 2003 ist Voraussetzung, dass wenigstens ein kleines Handwaschbecken zusätzlich zur Dusche vorhanden ist und dass der gesonderte Raum, in dem sich Dusche und Waschbecken befinden, dem Badnutzer noch soviel Platz bietet, dass er sich beispielsweise außerhalb der Dusche abtrocknen kann.
AG Mitte, Urteil vom 28.4.04 – 21 C 213/03 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 BGB, weil die begehrte Miete die maßgebliche Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel 2003 übersteigen würde.
Die Wohnung ist hier in das Mietspiegelfeld J1 einzuordnen, weil sie entgegen der Auffassung der Kläger nicht über ein Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels 2003 verfügt. Maßgeblich ist insoweit nicht das auf Kosten der Mieterin geschaffene Bad in dem heute vorhandenen Zustand, sondern die vermieterseits geschaffene oder den Vermietern zuzurechnende Ausstattung, die bei Anmietung der Wohnung vorhanden war.
Bei Anmietung war aber nur die vom Vormieter mit Genehmigung der damaligen Vermieterin geschaffene Dusche in der ehemaligen Speisekammer vorhanden.
Die Beklagte hat zu dieser Dusche vorgetragen, dass sie gegenüber der Küche offen, d.h. nicht räumlich abgetrennt war. Diese Darstellung stimmt auch mit den von den Klägern eingereichten Unterlagen des Vormieters überein. Denn aus dem Genehmigungsantrag des Vormieters ergibt sich, dass er den Türrahmen zur Küche entfernen und die Trennwand zur Küche jedenfalls teilweise entfernen wollte. Auch aus der beigefügten Skizze wird deutlich, dass eine Tür zur Küche nach dem Umbau nicht mehr vorhanden war. Damit handelt es sich aber nicht mehr um einen abgeschlossenen Raum, sondern nur noch um eine Nische und damit um einen Teil der Küche.
Der Berliner Mietspiegel 2003 setzt aber in der unter Gliederungspunkt 6.3 gegebenen Definition zum Ausstattungsmerkmal Bad voraus, dass es sich um einen gesonderten Raum innerhalb der Wohnung handelt. Diese Voraussetzung ist hier, wie dargelegt, bereits nicht erfüllt. Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass für ein Bad außerdem noch wenigstens ein kleines Handwaschbecken zusätzlich zur Dusche erforderlich wäre und dass der Raum, in dem sich die Dusche befindet, dem Badnutzer noch so viel Platz bieten muss, dass er sich beispielsweise außerhalb der Dusche abtrocknen könnte. Sämtliche Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, so dass die streitgegenständliche Wohnung in das Mietspiegelfeld J1, statt, wie von den Klägern vorgenommen, in das Mietspiegelfeld J2 der Mietspiegelwerttabelle 2003 für die östlichen Bezirke und West-Staaken einzuordnen ist. Im Mietspiegelfeld J1 ergibt sich ein Oberwert für die Vergleichsmiete von 3,37 Euro/Quadratmeter. Da die aktuelle Kaltmiete bereits 3,96 Euro/Quadratmeter beträgt, steht den Klägern somit nach § 558 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Zustimmung zu einer weiteren Mieterhöhung zu.
Auf die Frage, ob das Mieterhöhungsverlangen in formeller Hinsicht den Klägern überhaupt ausreichend zuzuordnen ist, braucht deshalb hier nicht eingegangen werden. …
10.03.2013