Leitsatz:
Es fehlt an einem Mieterhöhungsverlangen, wenn die Hausverwaltung des Vermieters Zustimmung zu einer Mieterhöhung in eigenem Namen verlangt. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch Beifügung einer Vollmacht, wenn auf diese nicht innerhalb des Mieterhöhungsverlangens Bezug genommen wird.
AG Köpenick, Urteil vom 12.8.04 – 12 C 51/04 –
Mitgeteilt von RA Matthias Tüxen
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zustimmungsanspruch gemäß § 558 Abs. 1 BGB nicht zu.
Es fehlt an einem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin, welches für die Entstehung des Anspruchs auf Zustimmung erforderlich ist (vgl. Kinne/Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 3. Auflage, § 558 a Rz. 1). Das Schreiben vom 23.9.2003 stammt jedoch von der Hausverwaltung, es ist nicht namens und in Vollmacht der Klägerin abgegeben. Die sprachliche Fassung ist insofern eindeutig, als in dem letzten Absatz die Hausverwaltung selbst und ohne Hinweis auf eine Stellvertretung die Zustimmung erbittet. Nicht entscheidungserheblich ist, dass die Beklagten aus dem Zusammenhang schließen könnten, dass die Hausverwaltung die Erklärung nicht im eigenen Namen abgegeben will. Dieses hat sich aus der Erklärung selbst zu ergeben. Die streitige Beifügung einer Vollmacht ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, denn das eigentliche Mieterhöhungsverlangen – der mit Unterschrift abgeschlossene Text – enthält keine Bezugnahme hierauf. Im Übrigen ist die in Kopie eingereichte Vollmacht nicht von den Gesellschaftern der Klägerin unterzeichnet, mithin wirkungslos. …
Anmerkung
ebenso: LG Berlin vom 5.12.03 – 64 S 369/03 -, MM 04, 76
10.03.2013