Leitsatz:
Zur Verpflichtung des Gewerberaummieters, Modernisierungsarbeiten gemäß § 554 Absatz 2 BGB zu dulden.
BGH vom 31.10.2012 – XII ZR 126/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Gewerberäume wurden von einem Arzt zum Betrieb einer Praxis für Neurologie und Psychiatrie angemietet. Der Vermieter kündigte sieben Jahre nach Vertragsbeginn umfassende Modernisierungsmaßnahmen an (Abriss der Garage, der Balkone und des Daches sowie den Neubau von Aufzugsanlagen, Balkonen, einer Tiefgarage, der Fassade, der Neugestaltung des Treppenhauses, der Erneuerung der Fenster und der Neuinstallation sämtlicher Versorgungsleitungen). Der Mieter hätte für die auf zunächst neun Monate angesetzte Dauer der Baumaßnahmen eine Nichtbenutzbarkeit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch hinnehmen müssen. Das hätte für ihn zur Folge gehabt, dass er seine Patienten hätte verlieren und keine neuen Patienten hätte gewinnen können.
Der BGH sah deshalb in den Umbaumaßnahmen für den Mieter eine unzumutbare Härte im Sinne des § 554 Absatz 2 Satz 2 BGB, die er als „existenzbedrohendes wirtschaftliches Risiko“ bezeichnet.
Diese Härte sei auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters an einer Steigerung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Mietobjekts nicht zu rechtfertigen.
02.01.2018