Leitsatz:
Auch ein sogenanntes „Sternchenfeld“ des Berliner Mietspiegels 2011 kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 287 Absatz 2 ZPO zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.
AG Schöneberg vom 31.1.2013 – 102 C 29/12 –
Mitgeteilt von RA Axel Tolle
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Zur Begründung führt das Gericht in den Urteilsgründen aus:
… Das Mieterhöhungsverlangen ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch materiell wirksam, da es der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Vorliegend ist der Berliner Mietspiegel 2011 anzuwenden. Zwar existieren für die streitgegenständliche Wohnung und das hier einschlägige Mietspiegelfeld nur 10 bis 14 erhobene Mietwerte, weshalb das hier maßgebende Feld der Mietspiegeltabelle nicht dem Anwendungsbereich des qualifizierten Mietspiegels zugeordnet werden kann.
Gleichwohl kann auch das hier maßgebende Mietspiegelfeld im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.
Denn, da es sich bei der ortsüblichen Vergleichsmiete um eine „modifizierte Durchschnittsmiete“ handelt, bedarf es zur Feststellung dieses Werts einer empirischen Datenerhebung. Da dem hier maßgebenden Mietspiegelfeld eine Datenerhebung von 10 bis 14 Mietwerten zugrunde liegt, genügt der hier festgestellte Wert diesen Anforderungen.
Es liegen hier auch keine Anhaltspunkte vor, dass die von einem einfachen Mietspiegel ausgehende Indizienwirkung hier nicht zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht. Weder werden von den Parteien Einwendungen erhoben, die gegen den Erkenntniswert dieses Mietspiegelfelds sprechen, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es den Verfassern des Mietspiegels an der erforderlichen Sachkunde gefehlt habe oder sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder unzureichendes Datenmaterial verwendet haben.
Da folglich nicht ersichtlich ist, dass das Zahlenmaterial der Datengewinnung oder Auswertung nicht vollständig ermittelt und dargestellt wurde, hat das Gericht keine Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels und legt diesen Wert hier zugrunde. …
16.08.2013