Leitsatz:
Rattenbefall in der Wohnung rechtfertigt eine Mietminderung von 15 %.
AG Schöneberg vom 6.4.2010 – 11 C 164/09 –
Mitgeteilt von RA Jörg Grützmacher
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Dass sich Ratten in der Wohnung befunden hatten, ist im Wesentlichen nicht bestritten worden. Dem substantiierten Vortrag der Beklagten, dass bis zum Einbau einer sog. Rattenklappe Ende April 2008 mehrmals wöchentlich Ratten im Bad der Wohnung der Beklagten erschienen, ist die Klägerin nicht mehr entgegen getreten. Es konnte daher – auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zu diesem Punkt – davon ausgegangen werden, dass der Rattenbefall in der Wohnung der Beklagten tatsächlich bis April 2008 vorhanden war. Die hierfür von der Beklagten in Anspruch genommene Mietminderung von 15% erscheint angemessen.
Aus diesem Grunde war die Beklagte auch nicht verpflichtet, Nachzahlungen für die Monate Februar, März und April in Höhe von jeweils 38,38 Euro zu leisten. Denn diese Beträge entsprachen genau der von ihr durchgeführten Mietminderung.
Ein weiterer Mieteinbehalt für den Monat Januar 2008 war jedoch nicht gerechtfertigt. Insbesondere war die Beklagte nicht berechtigt, wegen des unstreitigen Rattenbefalls eine nachträgliche Minderung für die Monate November und Dezember 2007 geltend zu machen und diese Minderung von der Miete für Januar 2008 in Abzug zu bringen. Denn für die Monate November und Dezember 2007 hatte die Beklagte unstreitig ihre Miete in voller Höhe gezahlt, ohne von einem Minderungsrecht Gebrauch zu machen, dies in Kenntnis der vorhandenen Rattenplage.
Gemäß § 814 BGB war damit eine teilweise Rückforderung der ungeminderten Miete ausgeschlossen. Denn sie hatte die Mietzahlungen in voller Höhe erbracht in Kenntnis der tatsächlichen Umstände, welche sie zu einer Mietminderung möglicherweise berechtigt hätten. Allein diese Kenntnis ist für einen Ausschluss des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs gemäß § 814 BGB maßgeblich. …
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30.01.2017