Leitsatz:
Der Mieter hat den Austausch der Heizkostenverteiler durch solche mit Funkablesetechnik zu dulden.
LG Berlin vom 22.10.2010 – 63 S 451/10 –
Anmerkung des Berliner Mietervereins
Das Gericht nimmt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 – VIII ZR 170/09 – Bezug.
Urteilstext
Gründe:
…
Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung besteht zugunsten des Klägers der Anspruch auf Duldung des Einbaus der zur Funkablesung geeigneten Heizkostenverteiler und Kalt- und Warnwasserzähler.
Nach dem unstreitigen Ablauf der Eichfrist haben die Beklagten gem. § 4 Abs. 2 HeizKV bereits ohnehin den Geräteaustausch als solchen zu dulden; soweit sie sich darüber hinaus gerade gegen die Ersetzung durch funkabzulesende Geräte wenden, ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 12.5.2010 (VIII ZR 170/09, GE 2010, 973), in der es zwar – anders als hier – um die Schließung einer Erfassungslücke ging, ausführt, dass sowohl die Lückenschließung als auch die danach erforderliche Umprogrammierung der bereits in der Wohnung befindlichen Geräte im Interesse beider Vertragsparteien liege, da danach für die Übermittlung der gemessenen Werte ein Betreten der Wohnung nicht mehr erforderlich sein würde. Jedenfalls dafür und deswegen bestünde eine Duldungspflicht.
Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich gleichfalls eine angenommene Wohnwertverbesserung i. S. v. § 554 Abs. 1 BGB herleiten, die zur Duldungspflicht führt. Hiergegen sind Härtegründe nicht ersichtlich, zumal die behauptete Gesundheitsgefahr durch Funkstrahlen lediglich abstrakt vorgetragen wird, ohne dass objektivierbare Kriterien ersichtlich wären, die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft die – immerhin zur Verwendung zugelassenen – Geräte als kausale Quelle konkreter Beeinträchtigungen erscheinen lassen. …
02.01.2018