Leitsatz:
Der Käufer der Mietwohnung und neue Vermieter hat gegen den Mieter keinen Anspruch auf Leistung der Kaution, wenn diese vom alten Vermieter an den Mieter zurückgezahlt worden war, um sich dadurch der Haftung aus § 566 a Satz 2 BGB zu entledigen.
LG Berlin vom 15.3.2011- 65 S 283/10 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Gibt der Vermieter die Mietkaution im Laufe des Mietverhältnisses zurück und nimmt der Mieter die Erstattung an, ist darin nach Auffassung des Landgerichts eine einvernehmliche Änderung des Vertrages mit dem Inhalt zu sehen, dass die ursprünglich vereinbarte Leistung einer Mitkaution aufgehoben wird, sofern die Mietvertragsparteien keine weiteren Vereinbarungen unter Einbeziehung des Erwerbers getroffen haben.
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Gibt der Vermieter die Sicherheit – aus welchen Gründen auch immer – im Laufe des Mietverhältnisses zurück und nimmt der Mieter die Erstattung an, ist darin eine einvernehmliche Änderung des Vertrages dahin zu sehen, dass die ursprünglich vereinbarte Leistung einer Sicherheit aufgehoben wird (vgl. Streyl in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 551 Rn 32), sofern die Parteien – wie hier – keine weiteren Vereinbarungen unter Einbeziehung des Erwerbers getroffen haben. Da es sich um eine für den Mieter vorteilhafte Vertragsänderung handelt, steht ihr § 551 Abs. 4 BGB nicht entgegen.
Ein anderer Erklärungsgehalt kann der Rückgewähr der Mietsicherheit hier auch dann nicht beigemessen werden, wenn berücksichtigt wird, dass Hintergrund allein der Wunsch der Vorvermieterin war, sich wirksam aus der über ihr Ausscheiden aus dem Mietverhältnis hinaus fortdauernden Haftung für die Sicherheit nach § 566 a Satz 2 BGB zu befreien.
Für eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über die Abänderung der ursprünglichen Sicherungsabrede zugunsten der Erwerberin oder über die Entlassung der Vorvermieterin aus der Kautionsvereinbarung sind demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte gegeben. …
28.12.2017